296  Zur  Lehre  von  der  Schenkung.

gation  zu  1000  fl.,  welche  demselben  von  der  Erblasserin
  zur  Aufbewahrung  behändigt  worden  sei.

Der  Beklagte  erwiderte,  daß  ihm  die  Wittwe
D.  die  fragliche  Obligation  laut  Urkunde  vom
19.  Mai  1861  geschenkt  habe.  Allerdings  habe  sich
die  Schenkerin  den  lebenslänglichen  Genuß  und  für
den  Bedürfnißfall  selbst  den  Verbrauch  des  Kapitales
vorbehalten;  deshalb  sei  aber  die  Schenkung  nichts
desto  weniger  eine  donatio  inter  vivos  geblieben,
und  sohin  an  die  Förmlichkeiten  einer  donatio  mortis
  causa  nicht  gebunden.

Die  Urkunde  v.  19.  Mai  1861  (deren  näherer
  Inhalt  aus  Nachstehendem  erhellen  wird)  wurde
vom  k.  Fiskus  als  ächt  anerkannt,  sowie  von  demselben
  auch  nicht  widersprochen  wurde,  daß  D.  mit
Tod  abgegangen  ist,  ohne  von  dem  Kapttale  per
1000  fl.  irgend  einen  Theil  für  sich  verbraucht
oder  hierüber  disponirt  zu  haben;  wohl  aber  wurde
das  Dasein  einer  Schenkung  und  insbesondere  einer
Schenkung  unter  Lebenden  bestritten.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  zu  Gunsten
des  Beklagten  aus  folgenden  Gründen:

1)  Wenn  man  auch  den  Wortlaut  der  Urkunde
vom  19.  Mai  1861  als  zweifelhaft  und  nicht  allein
entscheidend  für  die  Natur  des  auf  ihm  beruhenden
Rechtsgeschäftes  erachten  wollte  und  könnte,  so
muß  man  mittelst  der  logischen  Interpretation  zur
Ermittelung  der  Intention  des  Ausstellens  schreiten,
und  muß  in  einem  Falle,  wie  der  vorliegende,  wo
darüber  zu  entscheiden  ist,  ob  anzunehmen  sei,  die
Ausstellerin  habe  eine  gewöhnliche  Schenkung  d.  h.
eine  solche  unter  Lebenden  beabsichtigt,  oder  ob  sie
eine  donatio  mortis  causa  habe  errichten  wollen,
die  Erwägung  aller  das  Rechtsgeschäft  umgebenden
Umstände  und  Verhältnisse  und  auf  Grund  solcher
das  richterliche  Ermessen  eintreten.  Seuffert
Pand.  III,  349.