298  Zur  Lehre  von  der  Schenkung.

5)  Sobald  somit  feststeht,  daß  die  Urkunde
vom  19.  Mai  1861  als  der  Ausdruck  des  vom
Beklagten  acceptirten  Willens  der  Wittwe  D.,  ihm
sogleich  das  Eigenthum  der  fraglichen  bereits  in  seinem
  Besitze  befindlichen  Obligation  unter  besonderen
Bedingungen  zuzuwenden,  betrachtet  werden  muß,
steht  auch  zugleich  fest,  daß  diese  vertragsmäßige
Schenkung  bereits  am  Tage  der  Errichtung  der
fraglichen  Urkunde  zur  Perfektion  gelangt  ist,  daß
der  beschenkte  Beklagte  an  diesem  Tage  bereits  Eigenthümer
  der  fraglichen  Obligation  geworden  war
und  daß  sonach  zu  einer  Aufhebung  oder  Veränderung
  dieses  Rechtsverhältnisses  ein  neuer  besonderer
ausdrücklicher  Willensakt  auf  Seite  des  beschenkten
Beklagten  erfordert  würde.

6)  Uebergehend  zur  näheren  Prüfung  des  Inhaltes
  der  fraglichen  Urkunde  selbst,  so  sprechen
schon  die  aktenmäßig  feststehenden  Verhältnisse,  wonach
  die  Wittwe  D.  gar  keine  erbberechtigten  Verwandten
  besaß,  der  Beklagte  ihre  Geldgeschäfte  besorgte
  und  ihr  mit  Rath  und  That  zur  Selte  stand,
für  die  Vermuthung,  daß  sie  diesen  in  der  fraglichen
  Obligation  bestehenden  Vermögenstheil  dem
Beklagten  schenkungsweise  überlassen  wollte,  um  so
mehr,  als  gewiß  nicht  vermuthet  werden  kann,  dieselbe
  habe  den  Fiskus  mit  ihrem  Nachlasse  bereichern
wollen.

Der  Eingangs  der  Urkunde  enthaltene  Ausdruck
„zur  Aufbewahrung“,  worauf  klägerischerseits  so  großes
Gewicht  gelegt  wird,  erscheint  hier  als  völlig  unerheblich,
  da  bei  dem  Feststehen  des  Thatumstandes
der  wirklich  erfolgten  Tradition  und  des  ununterbrochenen
  Besitzes  der  Obligation  auf  Seite  des  Beklagten
  es,  wie  oben  gezeigt  wurde,  auf  den  Titel
des  Besitzes  gar  nicht  ankommt,  —  da  ferner  dieser
  Ausdruck  durch  den  Beisatz:  „resp.  zum  Eigenthum“
  seine  Ergänzung  und  Erläuternng  gefunden