Jur  Lehre  von  der  Schenkung.  200

hat,  unb  überdieß  auch  die  Schlußworte:  „der  Beschenkte
  soll  das,  was  übrig  bleibt,  behalten“  die
Absicht  der  mit  der  Tradition  verbundenen  Eigenthumsübertragung
  klar  bekunden.

Was  nun  aber  ferner

7)  die  in  der  fraglichen  Urkunde  enthaltene
Bedingung  betrifft,  so  enthält  folche  den  doppelten
Borbehalt:  einmal  des  lebenslänglichen  Nießbrauches
der  Früchte  aus  diesem  Kapital  und  dann  des
itheilweisen  oder  auch  gänzlichen  Verbrauches  des
Kapitalstockes  für  sich  im  Falle  des  Bedürfnisses.
Gerade  aus  diesem  Vorbehalte  geht  nun  aber  recht
prägnant  die  Absicht  einer  vertragsmäßigen,  den
sofortigen  unmiderruflichen  Eigenthumsübergang  in
sich  schließenden  Schenkung  unter  Lebenden  hervor,
da  man  ja  bekannten  Rechtens  einen  ususfructus
nicht  an  einer  eigenen,  sondern  nur  an  einer  fremden
  Sache  erwerben  kann,  sonach  hier  voraußgesetzt
werden  muß,  daß  die  Schenkgeberin  bei  Konstituirung
  dieses  Nießbrauches  selbst  der  Ueberzeugung
war  und  sein  mußte,  die  fragliche  Obligation  sei
bereits  aus  ihrem  Eigenthume  in  jenes  des  Beklagten
  übergegangen:  „Ususfructus  retentione  donatio
  perlicitur.“

Hieran  ändert  auch  die  Ausdehnung  des  Vorbehaltes
  auf  den  Verbrauch  der  Sache  für  sich  im
Falle  eigenen  Bedürfens  nicht  das  Mindeste,  da,
wenn  die  Wittwe  D.  das  fragliche  Kapital  als
noch  in  ihrem  Eigenthume  für  ihre  Lebenszeit  befindlich
  betrachtet  hätte,  sie  ja  ohnehin  durch  dieses
Eigenthumsrecht  zum  Verbrauche  berechtigt  gewesen
  wäre  und  es  somit  selbstverständlich  eines
solchen  Vorbehaltes  gar  nicht  bedurft  hätte.  Daraus
aber,  daß  dieser  Vorbehalt  dennoch  gemacht  wurde,
rechtfertigt  sich  die  unabweisliche  Annahme,  daß  die
Intention  der  Kontrahentin  gar  keine  andere  sein
konnte,  als  durch  eine  Schenkung  unter  Lebenden