300  Aetio  Pauliana  gegen  den  dritten  Besitzer.

sofort  das  Eigentham  der  fraglichen  Obligation
in  unwiderruflicher  Art  auf  den  Beklagten  zu
übertragen.  Auch  der  dem  Vorbehalte  des  Verbrauches
  des  fraglichen  Kapitales  vorausgegangene
weitere  Vorbehalt  der  Verfügung  über  das  Kapital
ändert  an  der  Annahme  einer  Schenkung  unter  Lebenden
  nicht  das  Mindeste,  indem  ein  Verbrauch
nur  möglich  ist,  wenn  das  Kapital  flüssig  gemacht
wird,  sonach  eine  solche  Verfügung  nur  als  das  Mittel
betrachtet  werden  kann,  wodurch  der  Verbrauch  für
den  Fall  des  Bedürfnisses  allein  ausführbar  wird.
Da  mun  aber  feststeht,  daß  die  Schenkgeberin
gestorben  ist,  ohne  von  dem  Vorbehalte  des  Verbrauches
  auch  nur  theilweise  Gebrauch  gemacht  zu
haben,  sowie,  daß  sich  die  fragliche  Obligation  noch
in  voller  Integrität  im  Besitze  des  Beklagten  befindet,
  so  muß  auch  dessen  durch  donatio  inter
vivos  erworbenes  Eigenthum  an  dieser  Obligation
anerkannt  und  die  auf  Herausgabe  derselben  gerichtete
  Klage  abgewiesen  werden.
OAGErk.  v.  12.  Oktober  1867  Reg.-Nr.  14050  ren
m.

4.
Actio  Pauliane  gegen  einen  dritten  Besitzer.

P.  schuldete  dem  L.  ein  Darlehen  von  2600fl.
Nachdem  er  durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom
13.  Juli  1860  zur  Zahlung  dieses  Darlehens  verurtheilt
  war,  übergab  er  laut  Vertrages  vom
11.  Sept.  1860  sein  Anwesen  an  seinen  Sohn,
worauf  L.,  weil  diese  Uebergabe  in  der  Absicht  geschehen
  war,  ihm  das  Exekutionsmittel  für  sein
Guthaben  zu  entziehen,  gegen  P.  jun.  auf  Reseission
  des  Uebergabsvertrages  Klage  stellte,  in  Folge
dessen  am  22.  Juli  1864  oberstrichterlich  erkannt
wurde,  der  Uebergabsvertrag  sei  als  aufgelöst  zu