Actio  Pauliana  gegen  den  dritten  Besitzer.  301

erachten  und  P.  jun.  schuldig,  das  ihm  übergebene
Anwesen  seinem  Vater  zurückzugeben.  P.  jun.  gab
aber  dasselbe  nicht  zurück,  sondern  verkaufte  es  laut
Notariatsurkunde  vom  11.  Aug.  1864  an  B.,  indem
  er  hiedurch  die  zu  Gunsten  des  L.  einzuleitende
  Subhastation  zu  vereiteln  beabsichtigte.

Nun  klagte  L.  gegen  den  Käufer  B.  auf  Zurückgabe
  des  Anwesens,  worauf  dem  Kläger  von
erster  und  zweiter  Instanz  der  Beweis  auferlegt
wurde,  daß  Beklagter  B.  entweder  von  der  beim
Uebergabs-Vertrage  vom  11.  Sept.  1860  vorhandenen
  Absicht,  den  Gläubiger  L.  an  seiner  Forderung
  zu  verkürzen,  oder  davon,  daß  zwischen  L.  und
P.  jun.  ein  Rechtsstreit  wegen  Reseission  dieses
Uebergabsvertrages  geführt  worden,  Kenntniß  gehabt
  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  jedoch,  daß
der  Klagsbitte  des  L.  auch  ohne  diesen  Beweis
stattzugeben  sei,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

Durch  die  Veräußerungshandlung  des  P.  jun.
an  B.  konnte  dem  offenbar  besseren  Rechte  des  L.
nicht  präjudizirt  werden;  denn  nachdem  der  zwischen
dem  Vater  und  Sohne  P.  eingegangene  Uebergabs-Vertrag
  für  unwirksam  und  p5s  aufgelöst  erkannt
worden  war,  so  hatte  der  Sohn  jede  Art  des
Disposition  Srechtes  über  das  Anwesen  zu
Gunsten  eines  Dritten  verloren.  Der  Zweck  der
dermaligen  Klage  des  L.  ist  kein  anderer,  als  daß
der  Rechtszustand  wiederhergestellt  werde,  wie  er
durch  das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  22.  Juli
1864  geschaffen  wurde,  um  den  Vollzug  desselben
herbeiführen  zu  können;  er  verlangt  die  Zurückgabe
des  Anwesens,  damit  dasselbe  der  exekutiven  Verdußerung
  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  bezüglich
seiner  Forderung  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten
unterworfen  werde,  wenn  nicht  der  Beklagte  vorziehen
  will,  diesen  zwangsweisen  Verkauf  durch  die