302  Actio  Pauliana  gegen  den  dritten  Besitzer.

Zufriedenstellung  des  Gläubigers  in  anderer  Weise
zu  beseitigen.

Die  Klage  gegen  B.  auf  Zurückgabe  des  Auwesens
  zu  dem  angegebenen  Zwecke  ist  daher  rechtlich
  begründet.  Das  oberstrichterliche  Erkenntniß
vom  22.  Juli  1864  erstreckt  seine  Rechtskraft  auf
den  Beklagten,  wenn  er  gleich  an  jenem  Vorprozesse
keinen  Theil  genommen  hat;  denn  er  leitet  sein
Recht  auf  das  Anwesen  aus  dem  Kaufvertrage  vom
11.  August  1864,  also  aus  einem  Rechtsgeschäfte
ab,  welches  nicht  nur  nach  erhobenem  Streite,  sondern
  sogar  nach  schon  rechtskräftig  entschiedener
  Sache,  mit  einem  im  Vorprozesse  aufgetretenen
  Streittheile  eingegangen  wurde,  welchem  in
diesem  Vorprozesse  jedes  Recht  auf  die  von  ihm  am
den  Beklagten  veräußerte  Sache  bereits  aberkannt
  war.

Es  ist  daher  kein  Grund  vorhanden,  die  Wirksamkeit
  dieses  Klagrechtes  vorerst  noch  von  dem  dem
Kläger  von  den  Vorinstanzen  auferlegten  Beweise
abhängig  zu  machen.

Wenn  auch  der  Kläger  solche  Thatsachen  in
der  Klage  vorgebracht  hat,  um  hiedurch  das  Rechtsmittel
  der  paulianischen  Klage  gegen  den  Beklagten
zu  rechtfertigen,  so  ist  doch  der  Richter  in  Allem,
was  die  rechtliche  Beurtheilung  der  vorgetragenen
Thatsachen  und  deren  Unterstellung  unter  daß  Gesetz
  betrifft,  ron  dem  Vorbringen  der  Parteien  gang
unabhängig;  der  Richter  hat  zu  prüfen,  ob  der  gestellte
  Antrag  nach  den  vorgetragenen  Thatsachen
als  begründet  erscheint.  Daß  der  Antrag  des  Klägers
  auf  Verurtheilung  des  Beklagten  zur  Zurückgabe
  des  Anwesens  begründet  sei,  ist  bereits  nachgewiesen
  worden.  Der  Kläger  hat  durch  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  22.  Juli  1864  daß  Recht
erworben,  aus  dem  Anwesen,  welches  dem  P.  sen.
zurückzugeben  war,  seine  Befriedigung  zu  suchen.