Actio  Pauliana  gegen  den  dritten  Besitzer.  303

Dleses  Recht  konnte  ihm  durch  P.  jun.  ebensowenig
  als  durch  den  Beklagten  B.  entzogen  werden.
  Da  dem  Ersten  an  dem  Anwesen  in  Folge
des  erwähnten  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  kein
Recht  mehr  zustand,  so  konnte  er  auch  auf  den  Letzten
  ein  Recht  an  dieser  Realität  durch  Verkauf  nicht
übertragen.  Für  den  wohlbegründeten  Rechtsauspruch
  des  Klägers  ist  es  von  keiner  Erheblichkeit,
ob  der  Beklagte  von  der  widerrechtlichen  Absicht,
aus  welcher  die  Vermögens-Veräußerung  von  Seite
der  beiden  P.,  Vater  und  Sohn,  erfolgte,  Wissenschaft
  hatte  oder  nicht;  es  ist  daher  die  hierüber  gemachte
  Bewelsauflage  nicht  gerechtfertigt.

Dem  Beklagtea  bleibt  die  seinerzeitige  Verfolgung
  seiner  Rechtsansprüche  gegen  P.  jun.,  mit
welchem  er  den  Vertrag  vom  11.  August  1864  abgeschlossen
  hat,  unbenommen.

AG.  Erk.  v.  14.Okt.  1867  Reg.-Nr.  9285  /10

Nachschrift  des  Einsenders.  Wenn  Jemand
  unter  Verhältnissen,  welche  gegen  ihn  die  actio
Pauliana  begründen,  eine  Sache  kauft,  und  diese
sodann  weiterverkauft,  so  wird  der  zweite  Käufer
dem  Gläubiger  nicht  verantwortlich,  wenn  er  in  gutem
  Glauben  gekaüft  hat.  Dagegen  haftet  der  erste
Käufer  dem  Gläubiger  für  das  ganze  pretium.

In  dieser  Weise  entscheidet  Paulus  in  fr.  9
quae  in  fraud.  cred.  (42,  8.),  wonach  der  von
der  ersten  und  zweiten  Instanz  dem  Kläger  auferlegte
  Beweis  des  bösen  Glaubens  des  Beklagten
vollkommen  gerechtfertigt  wäre.

Es  läßt  sich  schwerlich  behaupten,  daß  diese
den  vorliegenden  Fall  ganz  speziell  entscheidende
Digestenstelle  der  Vorschrift  der  G.  Kap.  XIV
K.  11  Nr.  4,  wonach  sich  die  Rechtskraft  auch  gegen
  einen  Dritten  erstreckt,  wenn  dieser  sein  Recht
zur  streitigen  Sache  von  einem  streitenden  Theile
erst  nach  erhobenem  Streite  erlangt  hat,  im  Anbe-