304  Actio  Paulians  gegen  d.  dritten  Besitzer.

trachte  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  vom  22.
Juli  1864  auszuweichen  habe.  Denn  durch  dieses
Erkenntniß  wurde  nur  der  zwischen  den  beiden  P.
abgeschlossene  Uebergabs-Vertrag  aufgelöst  und  das
frühere  Sachverhältniß  wiederhergestellt,  dagegen  dem
L.  ein  besondereß  Recht  zur  Sache  nicht  zuerkannt,
  so  daß  ihm  wegen  rechtswidriger  Weiterveräußerung
  des  Anwesens  auch  nur  eine  persönliche
Klage  gegen  P.  jun.  oder  auch,  wenn  B.  in  bösem
Glauben  kaufte,  gegen  diesen  zustund,  während  ihm
das  dingliche  Recht  fehlte,  ohne  welches  er  gegen
den  in  gutem  Glauben  befindlichen  B.  nicht  auftreten
konnte.

Gleichwie  aber  dieses  dingliche  Recht  dem  L.
nicht  durch  das  Erkenntniß  vom  22.  Juli  1864
verschafft  wurde,  so  konnte  es  ihm  auch  nicht  durch
allenfallsige  Zahlungsunfähigkeit  der  P.  jun.  entstehen;
  denn  wenn  schon  die  actio  Pauliana,  welche
an  sich  nur  eine  persönliche  Klage  ist,  im  Falle  des
Bedürfnisses  durch  Restitution  zu  einer  actio  in
rem  erhoben  werden  kann,  so  geht  auch  diese  actio
in  rem  nicht  gegen  jeden,  sondern  immer  nur  gegen
  jenen  Besitzer,  welcher  an  der  gegen  den  Gläubiger
  verübten  Unredlichkeit  Antheil  genommen  hat,
S.  6  Inst.  de  act.  (4,  7)  vergl.  mit  fr.  10  F.  22
4une  in  fraud.  (42,  8.);  Savigny  Syst.  Bd.  V.

.  26  und  27  mit  not.  n;  Vangerow  Leitf.  zu
8.  178  Nr.  3.  —  so  daß  also  auch  bei  der  Insolvenz
  des  P.  jun.  der  Beweis  des  bösen  Glaubens
des  B.  erforderlich  wäre.

Redakl:  Dr.  Steppel.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (#061  Ense.
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.