Ergãnzungsband  zum  31.  und  32.  Sahrgang.  X  20.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Susctsenl  #t  der  rrchengeban  erstreckt  sich  ohne  besonderen
Re  auf  d  der  Kirche.  #mmen.
Su  ——  —  —  Kann  eine  Wt  R  fr  das
r  uam  dominans  ohne  allen  Vorrhel.  ist,  rechisgilitg  bestelll  und
vor  in  rm——ldVy  Vgenommen  werden?  —  Kir  ——
es  Pair  ür  die  kirchliche  Eignschett  ehenit
eine  ur  sihine  e  Rechtsvermut  bung  7  4  —  Allgemeine  eheli  “  t#
meins  —  und  4  *½  X  ung  wegen  Mrkanun  ng  nach  bayerlschem
  Rechte.  —  Kau  Miethe.  Stiiüschweigende  Relokatlon.

Eutscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Payern
rechte  des  Mheines.

1.

Die  Baupflicht  bezüglich  der  Kirchengebäude  erstreckt  sich
ohne  besonderen  Rechtsgrund  nicht  auf  die  innere  Einrichtung
  der  Kirche.  Herkommen.  Substanzirung  desselben.
Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII  S.  127;  Seuffert's  Archiv  Bd.  IV  Nr.  73,
XII  Nr.  301,  XIV  Nr.  48,  XX  Nr.  54.  —  Siehe  auch  oben  S.  83  ff.

Der  k.  Fiskus  war  als  Kirchenpatron  zur  sekundären
  Baupflicht  an  den  Kirchengebäuden  zu  W.
rechtskräftig  verurtheilt.

Die  Kirchenverwaltung  W.  behauptete  nun,
daß  sich  diese  Baupflicht  von  selbst  auch  auf  die
innere  Einrichtung  der  Kirche  erstrecke,  und  stellte
deßhalb  und  auch  aus  dem  subsidiären  Grunde  des
Herkommens  Klage  gegen  den  k.  Fiskus.

Diese  Klage  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
unter  Anführung  nachstehender  Motive  als  unbegründet
  erkannt:

Die  subsidiäre  Baupflicht  des  Patrons  ist
eine  nicht  aus  dem  Verhältnisse  des  Patrons  zur

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.