306  Kirchenbaupflicht.  Innere  Einrichtung.  Herkommen.

Kirche  an  sich,  sondern  aus  höheren  Rücksichten
hervorgegangene,  sonach  eine  Zwangsverbindlichkeit;
  bestehen  nun  aber  Zweifel  und  Irrungen,  so
biumen  alle  gesetzlichen  Interpretationsregeln  dahin
iberein,  daß  der  streitige  Umfang  einer  solchen
Zwangsverbindlichkeit  auf  das  unumgänglich  Nothwendigste
  beschränkt  werden  soll  (Bl.  f.  R.  A.
Bd.  IV  S.  103).  Nun  spricht  aber  das  Gesetz
nur  allein  von  der  sekundären  Verpflichtung  des
Kirchenpatrons  zur  Herstellung  und  Unterhaltung
der  Kirchen  gebäude  und  nicht  auch  von  der  inneren
Kircheneinrichtung,  zu  deren  Herstellung  die  zweite
Instanz  den  k.  Fiskus  als  verbunden  erachtete,  indem
sie  von  der  irrigen  Voraussetzung  ausging,  daß
diese  innere  Kircheneinrichtung  nothwendige  und  als
solche  von  der  Hauptsache  untrennbare  Pertinenz
des  Kirchen-Gebäudes  sei,  während  dieselbe  doch
nur  als  ein  Attribut  der  Kirche,  als  der  Gesammtheit
  der  den  Zweck  der  Gottesverehrung  und  des
geistlichen  Unterrichtes  verfolgenden  Personen  erachtet
  werden  kann,  die  Herstellung  des  Gebäudes
aber,  wofür  die  Zwangsverbindlichkeit  des  Kirchenpatrons
  besteht,  nur  die  Erreichung  des  Zweckes
der  Kirche  zu  ermöglichen  hat.

Hält  man  an  diesem  hier  entscheidenden,  das
ganze  Sach=  und  Rechtsverhältniß  auf  den  richtigen
Standpunkt  stellenden  Unterschiede  zwischen  Kirche
und  Kirchen=  oder  Kultus-Gebäude  fest,  so  gelangt
  man  zu  dem  unabweislichen  Resultate,  daß  die
innere  Einrichtung  gewiß  keine  gesetzliche  Pertinenz
des  Gebäudes  ist,  sondern  nur  ein  Mittel,  wodurch
die  Kirche  ihre  Bestimmung  zu  erreichen  suchen  muß.

Hiedurch  zerfällt  aber  auch  die  ganze  Argumentation,
  welche  die  Vorinstanz  aus  den  eivilrechtlichen
  Bestimmungen  des  bayerischen  und  gemeinen
Rechtes  über  Pertinenzen  und  deren  Untrennbarkeit
von  der  Hauptsache  ableitet.