Kirchenbaupflicht.  Innere  Einrichtung.  Herkommen.  307

Der  weitere  Klaggrund  des  Herkommens  ist
offenbar  ungenügend  substanzirt.

Für  die  Verbindlichkeit  des  Fiskus,  als  Patron
  der  Kirche  zu  W.,  die  Kosten  der  inneren  Kirchenelnrichtung
  als  subsidiär  Pflichtiger  zu  bestreiten,
könnte  nur  ein  solches  Herkommen,  eine  solche  Observanz,
  maßgebend  sein,  nach  welcher  in  einer  Reihe
von  früheren  Fällen  der  Fiskus  der  Kirchengemeinde
gegenüber  immer  diese  Kosten  für  innere  Kircheneinrichtung
  bestritten  hätte;  eine  solche  Uebung  fällt
aber  mit  der  Verjährung  (Ersitzung)  in  Eins  zusammen;
  Bl.  f.  R.  A.  Bd.  XIX  S.  286;  OAGE.
vom  17.  August  1853  RNr.  1204  5%1.

Um  nun  aber  den  Rechttitel  einer  Acquisitivverjährung
  bezüglich  solcher  Leistungen,  welche  nicht
in  regelmäßigen  Zwischenräumen  vorkommen,  zu  substanziren,
  genügt  nicht  die  bloße  Behauptung  des
in  solcher  Weise  erworbenen  Rechtes,  sondern  es
müssen  hiebei  die  einzelnen  Handlungen,  aus  welchen
  die  fragliche  Gewohnheit  sich  gebildet  hat,  es
müssen  die  Gewohnheitshandlungen  angeführt  sein,
aus  welchen  eine  solche  rechtsverbindliche  Observanz,
eine  solche  Ersitzung  hervorgeht,  da  außerdem  eine
Üüber  den  bloßen  Rechtêbegriff  hinausgehende  Beweisauflage
  nicht  möglich  wäre.

Schließlich  soll  noch  bemerkt  werden,  daß  auch
die  bei  weitem  größere  Anzahl  der  bewährtesten  Autoren
über  Kirchenrecht  sich  mit  dem  von  Permaneder
in  seinem  Werke  über  Kirchenbaulast  §.  98  und  f.
aufgestellten  Satze:

„die  innere  Kircheneinrichtung,  wozu  gehört:  Al-„tar,
  Chor=  und  Beichstühle,  Kanzel,  Taufstein,
„Betstühle,  Orgel  2c.  müssen  aus  dem  Kirchen-„vermögen
  oder  durch  Gemeindekollekte  beschafft
„werden,“  als  den  Gesetzen,  dem  Herkommen  und
der  Natur  der  Sache  angemessen,  elnverstanden  erklärt
  haben,  wovon  nur  bezüglich  des  protestantischen

#