306  Servitut.  Mangelndes  Interesse.

Kirchenrechtes:  Wiese  Bd.  Ul  Abth.  1  S.  546

und  Brendel  Bd.  II  S.  426  angeführt  werden

sollen.

OAGErk.  v.  11.  Mai  1867  Reg.-Nr.  66%  1%
«  m.

2.

Kann  eine  Servitut,  welche  für  das  praedium  dominane
ohne  allen  Vortheil  ist,  rechtsgiltig  bestellt  und  vor  Gericht
in  Anspruch  genommen  werden?

Zwischen  den  Besitzern  zweier  am  Regenflusse
gelegener  Mühlen  war  ein  Rechtsstreit  entstanden,
welcher  durch  Vergleich  in  der  Art  beendigt  wurde,
daß  sich  der  Obermüller  gegen  den  Untermüller  verbindlich
  machte,  sein  Mähtbehr  um  1°“  5“  7“  tie-7
  zu  legen  und  künftig  in  diesem  Stande  zu  belassen.


Der  Obermüller  bewerkstelligte  nun  zwar  die
vergleichsmäßige  Tieferlegung,  brachte  aber  später
sein  Wehr  wieder  auf  den  früheren  Stand,  weshalb
ihn  der  Untermüller  klagte  mit  der  Bitte,  auszusprechen,
  daß  derselbe  die  vergleichsmäßige  Servitut
  anzuerkennen  und  sein  Wehr  wieder  um  1“  5“
7“  tiefer  zu  legen  habe.

Beklagter  erwiderte,  daß  der  gegenwärtige
Wehrstand  dem  Kläger  durchaus  keinen  Schaden
bringe,  und  daß  die  verlangte  Tieferlegung  für  das
klägerische  Mühlwerk  ohne  allen  Nutzen  sei.  Deshalb
  und  weil  eine  Servitut,  welche  für  das  praedium
  dominans  ohne  allen  Nutzen  sei,  rechtlich
nicht  bestehen  könne,  bat  Beklagter  um  Entbindung
von  der  Klage  und  stellte  zugleich  eine  Widerklage
auf  Aufhebung  des  fraglichen  Vergleiches.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  zwar  die
Widerklage,  legte  aber  dem  Beklagten  auf  kläger-