Servitut.  Mangelndes  Interesse.  309

ischen  Widerspruch  den  Beweis  auf,  daß  den  klägerischen
  Mühlwerken  durch  die  in  der  Klage  bezeichnete
  Wehrerhöhung  kein  Schade  zugehe.

Zur  Begründung  ist  Folgendes  angeführt:

Die  Anmerkungen  zum  bayer.  LR.  Th.  II
Kap.  VII  F.  1  lit.  c  besagen  zwar:  „Dienstbarkeit
  derivirt  sich  zwar  vom  dienen  und  dieses  heißt
so  viel  als  Nutzen  oder  Vortheil  schaffen,  ohne  diese
kann  also  keine  wahre  Dienstbarkeit  bestehen;“
allein  es  ist  auch  sogleich  beigesetzt:  „wenigstens
muß  der  Nutzen  in  spe  et  potentia,  wenn  nicht
in  re  vel  actu  vorhanden  sein.“  Es  ist  ein  falscher
  Schluß,  wenn  daraus,  daß  die  dermalige  Wehrerhöhung
  den  Mühlwerken  des  Klägers  keinen  Nachtheil
  bringe,  gefolgert  werden  will,  daß  das  Servitutsrecht
  des  Klägers  in  gar  keinem  anderen  Falle,
zu  keiner  Zeit  und  unter  keinen  Verhältnissen  von
Nutzen  sein  könne.  Die  Möglichkeit  ist  nicht  ausgeschlossen,
  daß  dieses  Verbietungsrecht  dem  Kläger
Vortheil  bringe  und  es  ist  somit  der  Einwand  gegen
  den  Rechtsbestand  der  erwähnten  Servitut  unbegründet.


Eine  andere  Frage  aber  bildet,  ob  zur  Geltendmachung
  dieses  Servitutenrechtes  durch  den  dermaligen
  Zustand  des  fraglichen  Wehres  ein  rechtlicher
  Grund  vorliegt.  —  Der  Gebrauch  eines
Rechtes  ist  keineswegs  ein  unter  allen  Umständen
freier  und  unbeschränkter.  Die  Gesetze  setzen  selbst
der  Ausübung  des  ausgedehntesten  Rechtes,  der
Freiheit  des  Eigenthumes,  Schranken  aus  Rücksichten
  der  allgemeinen  Wohlfahrt  und  der  Billigkeit
gegen  Andere.  „Die  Pflicht  gegen  Andere,“  führt
B.  Kreittmayr  in  den  Anm.  z.  b.  LR.  Th.  11
Kap.  VI  F.  6  Nr.  5  lit.  c  an  „bringt  mit  sich,
daß  man  sich  des  Seinigen  nicht  ex  pura  aemulatione
  et  invidia  erga  alios  d.  i.  Anderen  zum
Trotz  oder  aus  Neid  boshafterweise  gebrauche;  denn