310  Servitut.  Mangelndes  Interesse.

dieses  wird  sowohl  von  dem  natürlichen  als  bürgerlichen
  Gesetze  verabscheut;  non  enim  malitiis  hominum
  indulgendum  est,  heißt  es  in  fr.  38  de
rei  vindic.  (6,  1)  und  wird  z.  B.  hierin  verboten,
  jene  meliorationes  aufzuheben,  durch  deren
Beseitigung  uns  kein  Nutzen,  dem  Anderen  aber
Schaden  zugefügt  wird,  per  verba:  nil  laturus,
nisi  ut  oflicias.“  Vgl.  auch  b.  LR.  Th.  IV  Kap.
XVI  §.  10  lit.  k.  a.  E.

Ohne  ein  Interesse  können  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  überhaupt  weder  entstehen,  noch  geltend
  gemacht  werden:  „Inventae  sunt  enim  hujusmodi
  obligationes  ad  hoc,  ut  unusquisque  sibi
acquirat,  quo  sua  interest“  —  fr.  38  8.  17
de  verb.  oblig.  (45,  1)  u.  fr.  61  de  pactis
(2,  14).

Unter  Bezugnahme  auf  letztere  Stelle  sagt
B.  Kreittmayr  zu  LR.  Th.  IV  Kap.  1  8.  15
und  16  Nr.  1:  „Gleichwie  der  Nutzen  und  Vortheil,
  welchen  Einer  von  dem  Anderen  zu  erlangen
sucht,  die  Haupttriebfeder  von  allem  Handel  und
Wandel  ist,  so  folgt  von  selbst,  daß  sich  keine
andere  Sache  anher  schickt,  als  jene,  welche  paciscentes
  gewissermaßen  interessiren  kann,  indem  ansonst
  propter  exceptionem  „lua  non  inierest“,
auf  das  implemenium  contractus  nicht  geklagt
werden  könnte.“

Das  Interesse,  welches  altz  unerläßliche  Bedingung
  der  rechtlichen  Wirksamkeit  jedes  Vertrages
vorausgesetzt  wird,  ist  um  so  mehr  bei  Servituten
erforderlich,  welche  als  Beschränkung  der  natürlichen
Freiheit  des  Eigenthumes  immer  einer  strikten  Auslegung
  unterstellt  sind  und  nur  nach  Billigkeit  geübt
  werden  sollen;  denn  bei  Ausübung  einer  Servitut
  darf  niemals  mehr  geschehen,  als  was  der
Billigkeit  und  der  Natur  oder  besonderen  Eigenschaft
  der  Servitut  gemäß  und  nothwendig  ist: