Servitut.  Mangelndes  Interesse.  311

dum  ne  quid  ultra,  quam  quod  necesse  est“
—  fr.  20  S.  1  de  serv.  praed.  urb.  (8,  2),
fr.  15  pr.  de  serv.  (8,  1),  B.  LR.  Th.  11  Kap.
VII  s.  6  Nr.  1,  2  u.  8  u.  Anm.  hiezu  Nr.  2
lit.  c  u.  e,  dann  Nr.  3  lit.  a  u.  d

Beklagter  wendete  gegen  die  vorliegende  Klagebitte,
  welche  dahin  geht,  daß  er  das  dermalen  bestehende
  Wehr  um  1“  5“  7“  niedriger  stellen  soll,
ein,  daß  hieraus  dem  herrschenden  Grundstücke  gar
kein  Nutzen  zugehe,  und  kein  Schaden  abgewendet
werde,  er,  Beklagter,  aber  hiedurch  einen  sehr  großen
Nachtheil  an  seinen  Mühlwerken  erleide.  Diese
Behauptung  des  Beklagten  wird  auch  durch  die
Gutachten,  welche  sowohl  in  den  adhibirten  Administrativverhandlungen,
  als  auch  im  gegenwärtigen
Prozesse  von  technisch  gebildeten  Sachverständigen
erholt  wurden,  unterstützt,  indem  aus  diesen  übereinstimmenden
  Gutachten  sich  ergibt,  daß  bei  der
großen,  mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragenden  Entfernung
  der  beiden  Mühlen  weder  eine  die  Mühle
des  Klägers  erreichende  Rückstauung  noch  auch  eine
Eisbildung  durch  das  dermal  bestehende  Wehr  bewirkt
  werde,  daß  diese  Eisbildung,  von  welcher  allein
nach  eigener  Angabe  des  Klägers  der  Mühle  desselben
  ein  Nachtheil  zugehen  soll,  vielmehr  Folge
der  Beschaffenheit  des  Flußbettes  und  der  Krümmungen
  des  Regenflusses  unterhalb  der  klägerischen
Mühle  sei  und  daß  im  Gegentheile  die  nachtheilige
Folge  für  diese  Mühle  an  der  Stelle,  wo  sich  Grundeis
  bildet,  um  so  eher  hervortreten  würde,  wenn
das  Wehr  des  Beklagten  wieder  niederer  gelegt
werden  müßte.  Dagegen  müßten  bei  der  vom  Kläger
  geforderten  Niederlegung  dieses  Wehres  vier
Süägewerke  des  Beklagten  stille  stehen  und  die
Sachverständigen  bestimmen  in  detaillirten  Berechnungen
  den  Schaden,  welcher  dem  Beklagten  dadurch
  zuginge,  auf  33800  fl.