312  Servitut.  Mangelndes  Interesse.

Durch  diese  Gutachten  kann  zwar  zur  Zeit  der
darin  dargestellte  Sachverhalt  noch  nicht  als  nachgewiesen
  erachtet  werden,  weil  hierüber  noch  nicht
gerichtsordnungsmäßig  verhandelt  wurde  und  dem
Kläger  das  rechtliche  Gehör  durch  Abgabe  seiner
Erinnerungen  im  ordentlichen  Prozeßwege  und  durch
Antretung  eines  allenfallsigen  Gegenbeweises  in
keiner  Weise  entzogen  werden  darf;  —  allein  immerhin
  ergibt  sich  schon  aus  der  Natur  der  hier
unbestritten  obwaltenden  Verhältnisse,  aus  der  unverhältnißmäßigen
  Breite  des  Regenflußbettes,  der
ungewöhnlichen  Länge  des  fraglichen  Wehres  und
der  Zahl  und  Größe  der  Mühlwerke  des  Beklagten,
daß  für  diesen  aus  der  in  der  Klage  verlangten
Niederlegung  des  Wehres  ein  sehr  erheblicher  Nachtheil
  entstehen  muß.  Dagegen  kann  erst  auf  dem
Wege  der  gerichtsordnungsmäßigen  Beweisführung
festgestellt  werden,  ob  den  Mühlwerken  des  Klägers
durch  den  Fortbestand  der  in  der  Klage  bezeichneten
Erhöhung  des  Wehres  wirklich  kein  Nachtheil  zugehe
oder  ob  dieselben  im  Winter  durch  Hochwasser  in
Gefahr  kommen.  Würde  sich  herausstellen,  daß
Kläger  einen  Schaden  für  sein  praedium  dominans
nicht  erleidet,  während  dem  Beklagten  ein  sehr  erheblicher
  Nachtheil  zuginge,  so  würde  sich  unter  den
hier  bestehenden  besonderen  Umständen  die  derartige
Ausübung  der  Servitut  als  ein  Akt  darstellen,  welcher
lediglich  ex  aemulatione  et  invidia  entspringt,
und  Kläger  könnte  demnach  in  der  geforderten  Uebung
  seines  Servitutsrechtes  vom  Richter  nicht  geschützt
  werden.  Deswegen  mußte  dem  Beklagten
der  Beweis  über  die  behauptete  Unschädlichkeit  des
Wehres  in  der  in  der  Klage  bezeichneten  Erhöhung
für  die  Mühlwerke  des  Klägers  freigelassen  werden.

OAGEtk.  v.  21.  Juni  1867  Reg.-Nr.  5805/1.