Servitut.  Mangelndes  Interesse.  313

Nachschrift  des  Einsenders.  Es  ist  allerdings
  unstatthaft,  daß  ein  Recht  lediglich  zur  Chikane
  eines  Anderen  ausgeübt  werde;  allein  die
praktische  Verwendung  dieses  Satzes  ist  gewöhnlich
nicht  ohne  Schwierigkeit,  wie  schon  Fhr.  v.  Kreittmayr
  in  den  Anmerk.  zum  bayer.  LR.  Th.  IV
Kap.  XVI  §.  10  Not.  k  mit  Recht  bemerkt  hat.
Der  Richter  darf  eine  Rechtsausübung  aus  bloßer
malitia  gewiß  nur  da  annehmen,  wo  ein  anderer
Grund  der  Handlung,  und  wäre  er  für  den  Berechtigten
  auch  noch  so  untergeordneter  Art,  schlechterdings
  nicht  aufzufinden  ist,  wie  auch  das  in  fr.  38
de  rei  vind.  (6,  1)  angeführte  Beispiel  der  abgekratzten
  Gypsverkleidungen  oder  Wandgemälde  entnehmen
  läßt.

In  gleicher  Weise  verhält  es  sich  auch  mit
der  Regel,  daß  ein  Recht  ohne  ein  Interesse  des
Rechtssubjektes,  dasselbe  zu  besitzen,  nicht  bestehen
kann.  In  den  meisten  Fällen  ist  irgend  ein  Interesse
  um  so  leichter  vorzuschieben,  als  dasselbe  nicht
eben  ein  pekuniäres  zu  sein  braucht.  Daß  namentlich
  auch  Prädialservituten  wegen  bloßer
Annehmlichkeit  bestehen  können,  ist  in  mehreren
Gesetzstellen  z.  B.  fr.  3,  15  de  serv.  praed.  urb.
(8,  2),  fr.  8  8.  1  si  servit.  vindic.  (8,  5),  fr.
3  pr.  de  aqua  quotid.  (43,  20)  klar  ausgesprochen,
  während  fr.  19  de  serv.  (8,  1)  sogar  sagt,
es  könne  eine  völlig  unnütze  Servitut  reservirt
werden.  Ist  auch  letztere  Stelle  jedenfalls  einschränkend
  zu  erklären,  so  geht  hieraus,  obschon  die
Ausleger  über  das  wahre  Verständniß  derselben  bis
zum  heutigen  Tage  nicht  einig  geworden  sind  (siehe
die  verschiedenen  Meinungen  bei  Vangerow,  Leitf.
Bd.  1  zu  §F.  388,  Anmerk.  2  Nr.  4),  doch  so  viel
hervor,  daß  der  Richter  selbst  geringfügige
Vortheile  oder  Annehmlichkeiten  zu  beachten  habe.  —

Im  vorliegenden  Falle  erlangte  der  Unter-