314  Servitut.  Mangelndes  Interesse.

müller  das  Recht  auf  Tieferlegung  des  Wehres
des  Obermüllers  durch  Vergleich,  sohin  durch  ein
Geschäft,  nach  dessen  Begriffe  er  dagegen  irgend
eine  Leistung  übernommen  oder  irgend  einen  Anspruch
  aufgegeben  haben  mußte;  es  ist  daher  wohl
anzunehmen,  daß  er  bel  Bestellung  der  Servitut
ein  bestimmtes  Interesse  im  Auge  hatte;  und  wem
nun  der  oberste  Gerichtshof  selbst,  und  zwar  mit
vollem  Rechte,  sich  gegen  den  völligen  Wegfall  der  Servitut
  ausspricht,  weil  sie  ja  dem  Kläger  zu  anderer  Zeit
und  unter  geänderten  Verhältnissen  von  Nutzen  sein
könnte,  so  scheint  hiedurch  zugleich  eingeräumt,  daß  die
Tieferlegung  des  Wehres  auch  gegenwärtig  schon  im  Interesse
  des  Untermüllers  liegen  könne,  indem  sie  nun
wie  eine  vertragsmäßige  cautio  damni  infectierscheint.

Wärde  Beklagter  wegen  des  dermaligen
Zustandes  zur  Zeit  von  der  Klage  freigesprochen,
so  hätte  Kläger  ungeachtet  der  ihm  zustehenden
Servitut  sicher  keinen  Entschädigungsanspruch  gegen
den  Beklagten,  wenn  sich  durch  irgend  ein  Elementarereigniß
  der  Wasserlauf  ganz  plötzlich  und  unerwartet
  ändern  und  hiedurch  eine  (bei  tieferliegendem
  Wehre  abwendbare)  Beschädigung  des  Klägers
herbeiführen  sollte.

Aber  selbst  in  dem  Falle,  wenn  nach  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  eine  solche  Beschädigung
  niemals  eintreten  könnte,  würde  das  tiefergelegte
  Wehr  dem  Untermüller  das  keineswegs
werthlose  Bewußtsein  größerer  Sicherheit  gewähren,
weil  es  namentlich  bei  Wasserwerken  nicht  selten
vorkommt,  daß  spätere  Ereignisse  die  Berechnungen
der  Sachverständigen  zu  Schanden  machen  !).

1)  So  ist  z.  B.  vor  nicht  sehr  langer  Zeit  unweit  München
bei  einer  bedeutenden  Fabrikanlage  der  Fall  vorgekommen,
  daß  man  gegen  eine  befürchtete  Aenderung
des  Wasserlaufes  Schutzmaßregeln  ergreifen  zu  müs-