Servitut.  Mangelnbes  Interesse.  315

Wenn  in  Folge  der  Tieferlegung  des  Wehres

vier  Sägewerke  des  Obermüllers  stillstehen  müssen,
so  kann  dieses  auch  für  den  Gewerbsbetrieb  des
Untermüllers,  indem  es  ihm  eine  Vermehrung  der
eigenen  Mühlgäste  in  ziemlich  sichere  Aussicht  stellt,
von  hohem  Interesse  sein.  Wollte  man  hiegegen
einwenden,  daß  die  fragliche  Servitut  eine  Real-Servitut
  sei  und  als  solche  nur  dem  herrschenden
Grundstücke  diene,  so  daß  auf  den  persönlichen
Gewerbsbetrieb  keine  Rücksicht  genommen  werden
könne,  so  wäre  hiegegen  zu  erinnern,  daß  es  sich
hler  um  ein  radizirtes  Gewerbe  handle  und
daß  gerade  wegen  des  Betriebes  desselben  das
raedium  dominans  vorhanden  sei,  sohin  die  Rückchtnahme
  auf  den  Gewerbsbetrieb  durch  den  Charakter
  einer  Realservitut  nicht  ausgeschlossen  werde.
Vergl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  VIII  Nr.  17.

Man  ersieht  auch  hieraus  wieder,  daß  der
Richter  einer  Rechtsausübung  aus  dem  Grunde,
weil  sie  blos  aus  Chikane  und  ohne  alles  Interesse
geschehe,  nur  nach  der  sorgfältigsten  Erwägung
aller  Umstände  entgegentreten  und  sich  nicht  von
bloßer  Billigkeit  verleiten  lassen  dürfe,  ein  wohlerworbenes
  Recht  zu  beseitigen.

Das  Billigkeitsgefühl  mag  zwar  mächtig  angeregt
  werden,  wenn  der  Obermller  hier  wirklich
einen  Schaden  von  33800  fl.  erleidet;  allein  ein
Schade  dieser  Größe  ist  kaum  glaubhaft,  indem  sich

sen  glaubte.  Sachverständige  der  höchsten  Ordnung,
deren  wissenschaftliche  Fachbildung  und  praktische
Einsicht  allgemein  anerkannt  war,  erklärten  die  beflchtete
  Aenderung  für  alle  Zukunft  als  unmöglich;
  aber  das  als  unmöglich  erklärte  Ereigniß  ist
schon  nach  5  Jahren  und  nach  weiteren  2  Jahren
wiederholt  eingetreten.