316  Servitut.  Mangelndes  Interesse.

sonst  der  Obermüller  zur  Bestellung  der  Servitut
schwerlich  herbeigelassen  hätte.

Man  ging  vielleicht  davon  aus,  daß  bei  Tieferlegung
  des  Wehres  vier  Sägewerke  das  ganze  Jahr
hindurch  stille  stehen  müssen,  berechnete  die  Leistungs-Fähigkeit
  derselben,  wenn  sie  das  ganze  Jahr  hindurch
  im  Gange  sind,  und  kapitalisirte  sodann  den
hiedurch  zu  ermöglichenden  Jahresverdienst.

Auf  solche  Weise  kann  man  freilich  zu  einem
Schadensbetrage  kommen,  welcher  den  Werth  der
ganzen  Mühle  weit  überschreitet  2).

Betrüge  aber  der  Schaden  auch  wirklich  33800  fl.
und  ständen  sonach  der  Nutzen  de5  Einen  und  der
Schaden  des  Anderen  wirklich  in  sehr  ungleichem
Verhältnisse,  so  müßte  dieses  dennoch  ohne  Einfluß
bleiben,  weil  das  entscheidende  Moment  einzig  und
allein  in  dem  vorhandenen  oder  fehlenden  Interesse
  des  Klägers  liegt.

2)  Solche  unsinnige  Berechnungen  kommen  gar  nicht
selten  vor.  In  einem  Erpropriationsfalle  wurde
eine  Walkmühle,  ein  elendes  Bretter=  und  Balkenwerk,
  auf  15000  fl.  geschätzt,  weil  man  mittelst  derselben
  jährlich  600  fl.  verdienen  könne,  und  diesem
ein  vierprozentiges  Kapital  von  15000  fl.  entspreche.
Andere  Sachverständige  zeigten  aber,  daß  das  ganze
Werk  mit  Berücksichtigung  der  Wasserkraft,  die  man
überall  in  der  betreffenden  Umgebung  haben  könne,  mit
500  fl.,  also  mit  dem  30sten  Theile  der  anderen
Schätzung,  vollauf  bezahlt  sei.

In  einem  anderen  Expropriationsfalle  wurde  ein
Grundstück,  welches  der  Besitzer  kurz  vorher  um  1400  fl.
erkauft  hatte,  auf  32000  fl.  geschätzt,  weil  es  als
Steinbruch  ausgebentet  werden  könne,  und  die  vorhandene
  Steinmasse  wenigstens  32000  fl.  werth  sei.
Im  Gegenbeweise  wurde  aber  gezeigt,  daß  die  Steine
nur  mit  großem  Kostenaufwande  gebrochen  werden
könnten  und  daß  hiezu  ein  Zeitraum  von  wenigstens
50  Jahren  erforderlich  wäre,  der  Besitzer  also  nicht
so  zu  entschädigen  sei,  als  ob  er  jetzt  schon  die  ganze
Steinmasse  ausgebrochen  und  zu  den  gegenwärtigen
Preisen  verwerthet  hätte.