Kirchenbaulast.  Zehent.  317

Und  da  nun  die  Servitut  überdies  auf
einem  Vergleiche  beruht,  welcher  bekanntlich  wie
ein  rechtskräftiges  Urtheil  wirkt,  folglich  auch  nur
bei  wirklicher  Veränderung  des  Thatbestandes  und
nicht  schon  bei  blos  veränderter  Anschauung
desselben  einer  Umgestaltung  ausgesetzt  sein  kann,
so  will  es,  wenn  auch  die  Sache  zweifelhaft  sein
mag,  doch  scheinen,  daß  man  jetzt  schon,  und  ohne
dem  Beklagten  den  Beweis  der  Urnschädlichkeit
seines  Wehres  offen  zu  lassen,  der  Klagsbitte  hätte
entsprechen  können.  R

m.

3.

Kirchenbaupflicht  des  Patrons.  Streitet  für  die  kirchliche
Eigenschaft  des  Zehents  eine  qualifizirte  Rechtsvermuthung?

Bl.  f.  RA.  Bd.  1  S.  49,  Bb.  VIII  S.  305,  Bd.  XXI  S.  412.
Erg.-Bd.  zu  Jahrg.  31  u.  32  S.  49  u.  53.

Durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  16.  Juli
1867  Reg.-Nr.  7915⅝)  wurde  angenommen:

1)  daß  der  Kirchenpatron  nicht  schon  als  solcher,
  sondern  nur,  wenn  er  Einkünfte  von  der  Kirche
beziehe,  zum  Kirchenbaue  konkurriren  müsse;

2)  daß  für  die  kirchliche  Eigenschaft  der  Zehnten
  eine  qualifizirte  Rechtsvermuthung  bestehe.

Beide  Sätze  sind  streitig;  indessen  hat,  so  weit
es  dem  Einsender  bekannt  ist,  der  oberste  Gerichtshof
  den  ersten  Satz  bisher  gleichförmig  in  vorstehender
  Weise  beantwortet.  Sehr  ungleichförmig  sind
aber  die  bisherigen  Entscheidungen  hinsichtlich  des
zweiten  Satzes  ausgefallen.

Im  obenbemerkten  Erkenntnisse  wird  gesagt,
daß  sich  für  diese  Rechtsvermuthung  Doktrin  und
Praxis  vorherrschend  in  der  Neuzeit  aussprechen,
und  wird  sich  hiefür  auf  Brendel  und  Permaneder,
  dann  auf  das  oberstrichterl.  Erk.  vom
4.  Nov.  1853  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXI  S.  412)