318  Gutergemeinschaft.  Ehetrennung.  Bayer.  R.

bezogen.  Dieses  Erkenntniß,  welches  der  Klägerin
den  Beweis  der  weltlichen  Eigenschaft  des  Zehents
auflegt,  gründet  aber  diese  Beweislast  keinesweges
auf  jene  Rechtsvermuthung,  deren  Existenz  es  dahin
gestellt  läßt,  sondern  entwickelt  dieselbe  aus  der
rechtlichen  Natur  der  actio  Degatoria  uti  lis.
Die  Erzeugnisse  der  Literatur  ergeben  aber,
daß  jene  Rechtsvermuthung  auf  sehr  schwachen
Füßen  steht,  und  deshalb  von  einer  großen  Anzahl
  von  Schriftstellern  älterer  und  neuerer  Zeit
entschieden  bekämpft  wird.  In  dieser  Präsumtion
spukt  noch  immer  die  der  heidnischen  Opferlehre
entnommene  Vorstellung,  daß  Gott  als  Obereigenthümer
  alles  Bodens  den  Zehent  fordere,  und  daß
ihn  an  seiner  Statt  die  Kirche  zu  erheben  sp¾
m.

4.

Allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft  und  Vermögenshheilung
  wegen  Ehetrennung  nach  bayerischem  Rechte.
Die  Ehe  der  T.'schen  Eheleute,  welche  unter

der  Herrschaft  des  bayer.  Rechtes  allgemeine  Gütergemeinschaft

  paktirt  hatten,  wurde  aus  Verschulden
des  Ehemannes  getrennt,  worauf  die  Ehefrau  das
gesammte  eheliche  Vermögen  ansprach,  indem  ihr
auch  die  ideelle  Antheilshälfte  des  Mannes  gebühre.

Oberstrichterlich  wurde  ihr  jedoch  nur  die  Hälfte  zuerkannt,

  weil  es  eine  Folge  der  allg.  Gütergemeinschaft

  sei,  daß  bezüglich  der  bei  der  Ehetrennung
aus  Schuld  des  Ehegatten  eintretenden  Vermögens-Separation

  nicht  die  auf  das  Dotalsystem  oder  auf

die  partikuläre  Gütergemeinschaft  gegründeten  Vorschriften

  des  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  VI  Ss.  36—38

und  §.  43  zur  Anwendung  kommen,  sondern  die

gesetzlichen  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gülergemeinschaft.
  Bei  der  letzteren  bestehe  aber  kein  Unterschied
  zwischen  Eingebrachtem  oder  Soudergütern
der  Eheleute;  denn  diese  werden  alle  in  eine  Masse