Kauf  bricht  Miethe.  Relokation.  319

vereinigt,  als  deren  gleichberechtigte  Eigenthümer  die
beiden  Eheleute  erscheinen.

Es  könne  daher  bei  Auflösung  der  Ehe  durch
den  Tod  oder  durch  Trennung  nicht  auf  die  früher
bestandene  Ausscheidung  der  Güter  zurückgegangen
werden,  vielmehr  richten  sich  die  Verhältnisse  der
eschiedenen  Eheleute  nach  den  einschlägigen  Gesell-SchastseNücchten
  und  Regeln  des  bayerischen  Landrechtes
  in  Thl.  IV  Kap.  VIII  S.  1,  §.6  und  8.  7
und  Kap.  XIII  §.  3.

Nachdem  Ehevertrage  seien  die  beiden  Eheleute  gemeinschaftlich
  Eigenthümer  des  gesammten  Vermögens
und  es  gebühre  sonach  jedem  Ehetheile  die  Hälfte.

OAGErk.  vom  23.  Sept.  1867  Rr.  S#n
m.

5.
Kauf  bricht  Miethe.  Stillschweigende  Relokation.
(Vergl.  Bl.  für  RA.  Bd.  XXVI  S.  206.)

Laut  Vertrages  vom  15.  Mai  1862  hatte  A.  B.
die  Häuser,  welche  sie  in  München  besaß,  an  L.  G.
verkauft,  welchem  sie  auch  am  17.  und  19.  dess.  M.
extradirt  worden  sind.

Am  18.  Juli  1862  eröffnete  der  Käufer  den
Miethsleuten,  daß  sie,  nachdem  in  Gemäßheit  des
Rechtssatzes  „Kauf  bricht  Miethe“  ihre  Miethe  zu
Ende  gegangen  sei,  dieselbe  alsbald  zu  verlassen  hätten.

Die  Miethsleute  entsprachen  diesem  Verlangen,
beklagten  jedoch  die  Verkäuferin  auf  Entschädigung,
weil  sie  beim  Verkaufe  unterlassen  habe,  die  Erfüllung
  der  aus  den  Miethverträgen  folgenden  Verbindlichkeiten
  dem  Käufer  besonders  aufzulegen.  Abweichend
  von  der  Entscheidung  der  II.  Justanz,  welche
den  Entschädigungsanspruch  als  gegründet  erachtet
hatte,  erkannte  der  oberste  Gerichtshof  auf  Klagsentbindung:
  zwar  nicht  aus  dem  Grunde,  weil  ein  Entschädigungsanspruch
  aus  dem  behaupteten  Verhältnisse
  shon  überhanpt  nicht  abzuleiten  sei,  sondern