320  Kauf  bricht  Miethe.  Relokation.

deshalb,  weil  die  Kläger  nicht  verbunden  gewesen
wären,  dem  Verlangen  des  Käufers  zu  entsprechen,
weil  sie  also  den  behaupteten  Schaden  selbst  verschuldet
  haben,  sohin  nicht  von  der  Beklagten  Entschädigung
  fordern  können.

Der  oberste  Gerichtshof  stellte  nämlich  den  Satz
auf,  daß  der  Singularsuccessor  binnen  14  Tagen,
nachdem  er  in  die  Rechte  des  bisherigen  Lokators
eingetreten,  dem  Konduktor  die  Fortsetzung  der  Miethe
untersagen,  daß  er  demselben  künden  müsse,  widrigenfalls
  angenommen  werde,  er  sei  in  die  Vertragsverbindlichkeiten
  des  Gebkäufers  eingetreten.

Die  eben  so  ausführlich  als  überzeugend  abgefaßte
  Begründung  dieses  Satzes  besteht  im  Wesentlichen
  darin,  daß,  wenn  schon  im  bayer.  LR.  Th.
IV  Kap.  VI  F§.  19  eine  bestimmte  Zeit,  nach  deren
Ablaufe  aus  der  Gestattung  des  weiteren  Gebrauchs
der  Sache  eine  relocatio  überhaupt  folge,  nicht  vorgeschrieben
  sei,  nach  F.  16  a.  a.  O.  doch  bei  der  Hausmiethe
  in  Städten  und  Märkten  längstens  binnen  14
Tagen  nach  eingetretener  Zielzeit  gekündet  werden  müsse,
indem  sonst  stillschweigende  Fortsetzung  der  Miethe
anzunehmen  sei,  und  daß  kein  Grund  bestehe,  aus
welchem,  wenn  die  Miethe  durch  Singularsuccession
beendigt  werde,  dem  Singularsuccessor  eine  längere
Frist  einzuräumen  wäre,  da  sich  die  stillschweigende
Erneuerung  der  Miethe  nicht  blos  mit  dem  Vermiether
  sondern  auch  mit  dem  Singularsuecessor  desselben
  ergeben  konne.  Bayer.  L.  R.  a.  a.  O.  5  19
in  line;  Struben,  rechtl.  Bedenken  Th.  III  Bed.
58;  Glück,  Pand.-Komm.  Bd.  XVII  S.  276;  Holzschuher,
  Theorie  und  Kasuistik  (Ausg.  II)  Bd.l  S.  323.

Demnach  habe  der  Käufer  durch  die  am  18.  Juli
1862  bethätigte  Kündigung  erst  in  einer  Zeit  gekündet,
in  welcher  der  Miethsvertrag  längst  als  erneuert  anzunehmen
  gewesen  sei.

OAGE.  v.  15.  Okt.  1867  RNMr.  1115  L#enu
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Medatt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Euke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.