322  Beschädigung  durch  Brand.  Schadensgröße.

Die  Beschwerde  des  Klägers,  daß  die  von
der  Brandversicherungskasse  empfangenen  1800  fl.
in  a#sug  gebracht  worden  seien,  ist  unbegründet.
Die  Thatsache,  daß  Kläger  zur  Vergütung  seines
Immobiliarschadens  von  der  Brandassekuranz  die
Summe  von  1800  fl.  erhalten,  ist  vollständig  erwiesen
  und  wird  auch  nicht  mehr  in  Abrede  gestellt;
hieraus  folgt  aber  selbstverständlich,  daß  er  das,
was  er  bereits  erhalten,  nicht  nochmals  verlangen
kann  und  mit  Recht  sein  Begehren  für  frrglichen
Betrag  zurückgewiesen  worden  ist.

Mit  Unrecht  beruft  sich  Kläger  darauf,  daß  er
jene  1800  fl.  zufolge  eines  onerosen  Vertrages  mit
der  Brandassekuranz  empfangen  habe.  Schon  das
Zugeständniß,  welches  er  in  der  Klage  macht,  daß,
sobald  er  die  betreffende  Entschädigung  vom  Fiskus
erhalten  haben  werde,  er  verpflichtet  sei,  das  Empfangene
  an  die  Assekuranzgesellschaft  zurückzuzahlen,
beweist  klar,  daß  er  nicht  seine  eigenen  Rechte  geltend
  macht,  sondern  die  Rechte  jener  Gesellschaft
zur  Geltung  bringen  will.  Der  Vertrag  mit  der  Gesellschaft
  soll  den  Versicherten  gegen  alle  Zufälle  sicher
stellen  und  ihm  gegenüber  haftet  daher  die  Gesellschaft
  unbedingt  für  jeden  nicht  vom  Beschädigten
selbst  verschuldeten  Brandschaden.  Anders  ist  ihr
Verhältniß  dem  dritten  Urheber  des  Brandes  gegenüber;
  denn  in  dieser  Beziehung  erscheint  sie  blos  als
Intercedentin,  welche  die  Schuld  eines  Anderen
zahlt,  und  kann,  wie  es  die  Natur  dieses  Verhältnisses
  mit  sich  bringt,  ihren  Rückgriff  nehmen.  Daß
dieß  der  wahre  Sinn  des  Versicherungsvertrages
sei,  geht  klar  aus  dem  Art.  52  des  Feuerversicherungsgesetzes
  vom  28.  Mai  1852  hervor,  wo  gesagt
ist,  daß  die  Brandversicherungsanstalt  gegen  Dritte,
welche  wegen  des  Brandes  haftbar  sind,  ihren  Regreß
zu  nehmen  habe.  Dasselbe  war  auch  schon  in  der

erordnung  vom  17.  März  1811  F.  18  verfügt.