Beschädigung  durch  Brand.  Schadensgröße.  323

Steht  nun  der  Versicherungsanstalt  ein  Klagerecht
auf  Rückersatz  der  gezahlten  Entschädigungssumme
zu,  so  ist  selbstverständlich,  daß  dis  nämliche
Summe  nicht  auch  noch  von  dem  Abgebrannten  begehrt
  werden  kann.  Denn  der  Urheber  des  Brandes
  lanm  doch  unmöglich  verpflichtet  sein,  den  Schaden
  doppelt  zu  ersetzen.

Die  Anschauung,  welche  der  erwähnten  Bestimmung
  des  Art.  52  zu  Grunde  liegt,  entspricht
übrigens  offenbar  auch  den  natürlichen  Rechtsprin-#i#pien.

Faßt  man  nämlich  in's  Auge,  daß  aus  der
nämlichen  Handlung,  welche  den  Schaden  verursacht
  hat,  auch  das  Recht  auf  Forderung  der  Versicherungssumme
  erwachsen  ist,  so  muß  es  billig  ererscheinen,
  daß  dasjenige,  was  auf  Grund  dieses
Rechtes  erhoben  und  gewonnen  wird,  auch  am
Schaden  in  Abzug  komme.  Der  Schaden  erwächst
eben  in  diesem  Falle  nicht  mehr  dem  Abgebrannten,
welcher  auf  Grund  jener  Forderung  Zahlung  erlangt
hat,  sondern  blos  der  für  ihn  intercedirenden  Versicherungsgesellschaft,
  und  es  ist  natürlich,  daß  diese
ihren  Rückersatz  bei  dem  Urheber  des  Schadens
suchen  darf.  —

Auch  die  Beschwerde  des  k.  Fiskus,  dah  die
Unterstützungsbeträge  von  70  fl.,  83  fl.  und  340  fl.
hätten  in  Abzug  gebracht  werden  sollen,  ist  nicht
begründet.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  diese  Beträge
vom  liquidirten  Schaden  abzurechnen  seien,  sind  die
Verhältnisse  zu  berücksichtigen,  unter  welchen  die
fraglichen  Unterstützungen  gegeben  worden  sind.
Kläger  war,  wie  fast  alle  Bewohner  von  S.,  gezwungen,
  für  längere  Zeit  mit  seiner  Familie  sich
in  einem  fremden  Orte,  bei  fremden  Leuten  aufzuhalten,
  und  es  ist  natürlich,  daß  hiedurch  Bedürfnisse
  entstanden  und  hiemit  Nachtheile  verbunden  wa-#

