324  Beschädigung  durch  Brand.  Schabensgröße.

ren,  welche  mit  dem  Ersatze  des  Werthes  der  beim
Brande  zu  Grunde  gegangenen  Gegenstände  nicht
gedeckt  erscheinen  können.

Im  Hinblicke  auf  diese  trostlose  Lage  der  Einwohner
  von  S.  und  zur  Abhilfe  augenblicklicher
Noth  wurden  hauptsächlich  jene  ersten  Reichnisse  an
Geld  und  Naturalien  bewilligt  und  gegeben.  Was
insbesondere  die  70  fl.  betrifft,  so  geht  aus  den
Adhibendakten  hervor,  daß  sie  einen  Theil  jener
Summe  bildeten,  welche  zur  Unterstützung  ärmerer
Abbrändler  bewilligt  war;  sie  können  daher  unmöglich
  unter  dem  Gesichtspunkte  einer  Abschlagszahlung
  auf  die  Entschädigungssumme  aufgefaßt  werden.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  dem  vertheilten
Getreide.

Was  die  Kollektengelder  betrifft,  so  kamen  diese
allerdings  in  einer  Zeit  zur  Vertheilung,  wo  die
augenblickliche  Noth  vorüber  war,  auch  wurden  sie
nach  dem  Maße  des  ermittelten  Brandschadens  vertheilt;
  allein  dennoch  ist  auch  hier  der  Abzug,  welchen
  der  Fiskus  machen  will,  nicht  gerechtfertigt.

Diese  Gelder  sind  Geschenke  und  es  entscheidet
über  ihre  Verwendung  die  Absicht  des  Schenkgebers.
Jene  Personen  nun,  welche  für  die  Abgebrannten
in  S.  beisteuerten,  waren  offenbar  nicht  der  Meinung,
  daß  diese  Gaben  an  der  dem  Urheber  des
Brandes  zur  Last  fallenden  Entschädigung  in  Abzug
  kommen  sollen;  sie  wollten  die  Abgebrannten
bestenkfen,  nicht  aber  den  Fiskus.

OAGE.  v.  4.  Juni  1867  Reg.-Nr.  5746/7.
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