Schuldurkunden.  Rückgabe.  Amortifirung.  325

2.

Die  Zahlungsverbindlichkeit  kann  nicht  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß  die  zu  Verlust  gegangene  einfache
Schuldverschreibung  vorher  amortisirt  werde.

Die  unter  öffentlicher  Autorität  verwaltete
Spar-,  Leih=  und  Hilfskasse  B.  verweigerte  einem
Gläubiger  die  Zahlung  der  eingelegten  900  fl.,  weil,
wie  der  Gläubiger  selbst  sage,  die  ausgestellte
Schuldurkunde  bei  einem  Brande  zu  Grunde  gegangen
  sei,  und  der  Kasse  also  vor  Amortisirung
ver  Urkunde  eine  Zahlungsverbindlichkeit  nicht
obliege.

Die  erste  und  zweite  Instanz  erkannten  diese
Weigerung  als  gegründet,  der  oberste  Gerichtshof
verurtheilte  aber  die  Kasse  zur  Zahlung.

Es  sei,  so  sagen  die  Gründe,  vor  Allem  zu
bemerken,  daß  die  fragliche  Schuldurkunde  nicht  als
eigentliches  Werthpapier,  sondern  als  ein  einfaches
Schuldbekenntniß,  als  Beweismittel  der  Einlage
erscheine.

Nirgends  bestehe  ein  Gesetz,  welches  den
Schuldner  berechtigte,  vor  der  Zahlung  die  Amortisirung
  einer  solchen  auf  den  Namen  des  Gläubigers
lautenden  Urkunde  zu  verlangen.

Die  Verordnung  vom  10.  Okt.  1810,  die
Amortisation  der  auf  den  Namen  ausgestellten
Staatsobligationen  betr.,  finde  auf  fragliche  Schuldverschreibung
  keine  Anwendung,  weil  dieselbe  kein
Werthpapier  im  engeren  Sinne  sei  und  weil  dieses
Ausnahmsgesetz  nicht  analog  angewendet  oder  ausgedehnt
  werden  dürfe.

Es  lasse  sich  auch  nicht  absehen,  wie  die  Kasse
durch  Zahlung  ohne  Zurückgabe  der  Urkunde  gefährdet
  erscheine,  da  sie  über  die  Zahlung  Quittung  er-