326  Schulburkunden.  Rückgabe.  Amortifirung.

halte,  in  welcher  die  Ungiltigkeit  der  zu  Verlust  gegangenen
  Urkunde  ausdrücklich  erklärt  werden  könne.
Auch  ein  Mißbrauch  durch  Cession  lasse  sich  nicht
wohl  denken,  weil  diese  nur  giltig  durch  den  ursprünglichen
  Gläubiger  geschehen  könnte  1).

Auch  eine  vertragsmäßige  Stipulation,  daß
die  Zahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Urkunde  zu
erfolgen  habe,  sei  nicht  behauptet,  denn  der  in  der
Urkunde  enthaltene  Passutz,  daß  die  Zahlung  gesen
Rückgabe  der  Urkunde  erfolgen  werde,  könne  nicht
als  solche  Stipulation  betrachtet  werden.

Dieser  Passus  sei  nämlich,  da  die  Rückgabe
der  Urkunde  nach  Bezahlung  der  Schuld  in  der
Natur  der  Sache  liege,  nicht  als  Essentiale  des
Schuldvertrages  anzusehen;  es  hätte  speziell  bedungen
  sein  müssen,  daß  die  Zahlung  nur  gegen
Rückgabe  oder  Amortisirung  der  Urkunde  zu  erfolgen
habe.

Es  sei  auch  nicht  behauptet  worden,  daß  bezüglich
  der  Rückgabe  der  Urkunde  die  Statuten  der
Kasse,  welchen  sich  der  Kläger  unterworfen  habe,
besondere  Bestimmungen  enthalten.

OAGE.  v.  5.  Nov.  1867  Reg.-Nr.  8315/6..
RKm.

1)  Der  Grund,  daß  ein  Mißbrauch  durch  Cession  wohl
kaum  denkbar  sei,  dürfte  wohl  nicht  ausreichen;  ontscheidend
  wird  aber  sein,  daß  der  debilor  cessus,
so  lange  ihm  eine  Cession  nicht  förmlich  infinutrt
ist,  den  ursprünglichen  Gläubiger  ad  effectam  liberationis
  bezahlen,  und  daß  er  auch  bei  einer  ihm
nicht  angezeigten  Verpfändung  des  Schuldscheines  dem
Pfandnehmer  erwiedern  kann,  es  sei  durch  giltige
Zahlung  der  Schuld  auch  das  Pfandrecht  erloschen.

Not.  d.  Einf.