Not.-Ges.  Art.  14.  Irrthum.  Betrug.  37

3.

Ein  Vertrag,  durch  welchen  ein  Immobiliarkaufschilling  erlassen

  wird,  unterliegt  nicht  dem  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.

  Hat  es,  wenn  ein  Vertrag  wegen  Betruges  angefochten

  wird,  auf  die  Beschaffenheit  das  durch  diesen  erzeugten
Irrthumes  anzukommen?

Der  Verkäufer  eines  Anwesens  beklagte  den
Käufer  um  einen  Kaufschillingsrest  von  550  fl.,  wogegen
  Beklagter  erinnerte,  daß  ihm  Kläger  diese
Forderung  erlassen  habe.

Kläger  replizirte,  der  Erlaßvertrag  sei  allerdings
eingegangen  worden,  sei  aber  nichtig

)  weil  ihm  die  notarielle  Verlautbarung  fehle,
und  b)  weil  ihn  Beklagter  durch  Betrug  zu  Stande
gebracht  habe.  Beklagter  habe  nämlich  ihm,  Kläger,
  arglistigerweise  vorgespiegelt,  daß  ein  ihm  als
Bestandtheil  des  verkauften  Anwesens  bezeichnetes
Grundstück  gar  nicht  zu  diesem  Anwesen  gehöre,
und  er,  Beklagter,  deßhalb  entschädigt  werden  müsse.

Er,  Kläger,  sei  hiedurch  verleitet  worden,  dem
Beklagten  als  Entschädigung  den  Kaufschillingsrest
von  550  fl.  zu  erlassen;  allein  die  Angabe  des  Beklagten
  sei  eine  reine  Erdichtung  gewesen.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurden  beide  Repliken
  verworfen,  und  zwar  ad  a)  weil  der  Erlaßvertrag
  nur  die  bestandene  Obligation  wie  durch
Zahlung  tilge,  bis  dahin  also  die  betreffende  notarielle
Stipulation  als  unverändert  bestanden  voraussetze,
und  weil  ad  b)  der  hier  behauptete  Irrthum  ein
unentschuldbarer  sei,  und  als  solcher  die  replica
doli  nicht  begründen  könne.  Windscheid,  Pankd.
#.  79  Note  4.  (Nun  wird  aus  den  Umständen  des
gegebenen  Falles  entwickelt,  daß  Kläger  bei  nur  einiger
  Aufmerksamkeit  die  gespielte  Gefährde  mit  der
größten  Lelchtigkeit  hätte  durchschauen  können.)

OAGErk.  v.  13.  Dez.  1867  RNr.  13649%7