328  Unvordenklichkeit.  Rechtsauslbung.

Nachschriftdes  Einsenders.  Die  Entscheidung
  ad  a  ist  (vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXII  S.  247)
gewiß  richtig;  um  so  bedenklicher  ist  aber  die  Entscheidung
  ad  b.

Wo  der  Irrthum  lediglich  als  solcher  geltend
  gemacht  wird,  hat  es  allerdings  auf  die  Frage
der  Entschuldbarkeit  desselben  anzukommen;  wo  aber,
wie  hier,  ein  Betrug  behauptet  wird,  da  beruht
der  Grund  der  Hilfe  auf  der  Widerrechtlichkeit
  des  Betrügers,  welche  durch  die  Unachtsamkeit
des  Betrogenen  oder  durch  das  zu  große  Vertrauen,
welches  derselbe  in  die  Worte  des  Anderen  gesetzt  hat,
schlechterdings  nicht  aufgehoben  wird.  Es  kommen
also  nicht  die  Regeln  des  Irrthumes  sondern  die
des  Betruges  zur  Anwendung,  welche  aber  nirgends
eine  Unterscheidung  bezüglich  der  Beschaffenheit  des
durch  den  Betrug  erzeugten  Irrthumes  verlangen.
Savigny,  Syst.  Bd.  III  S.  314.  Seuffert,
Archiv  Bd.  XIII  Nr.  86.

Die  gegentheilige  Annahme  liefe  auf  den  Satz
hinaus,  daß  nur  gegen  feinere  Ueberlistungen,  nicht
aber  gegen  plumpen  handgreiflichen  Betrug,  eine
Rechtshilfe  gewährt  werde.  Rm.

4.

Klagsubstanzirung  und  Beweisnormirung  hinsichtlich  des
Charakters  der  Rechtsausübung  bei  behaupteter  Unvordenklichkeit.


Die  Gemeinde  H.  ist  berechtigt,  von  gewissen
zum  Pferche  ihrer  Schaafe  bestimmten  Aeckern  des
Oekonomen  O.  den  dritten  Theil  des  Erndteerträgnisses
  zu  beziehen,  welchen  Bezug  sie  ihrem  Gezweindeschäfer
  im  bartem  Salarii  überlassen  hat.  Als

.  bei  Bestellung  jener  Aecker  die  Fruchtgattungen
t  einer  Weise  wechselte,  daß  das  Erndteerträgniß
geschmälert  wurde,  klagte  die  Gemeinde  gegen  ihn