330  Unvordenklichkeit.  Rechtsansübung.

Verhältniß  zwischen  der  Gemeinde  und  dem  Besitzer
dieser  Felder  die  Art  und  Weise,  wie  die  Gemeinde
den  Ertrag  ihres  angeblichen  Rechtes  verwendet,
gar  nichts  entscheiden.

Die  Erwägung,  daß  die  Gemeinde  aus  dem
Ertrage  der  einen  Fruchtgattung  an  Körnern  und
Stroh  mehr  Vortheil  für  die  Bezahlung  des  Schäfers
  und  beziehungsweise  für  das  Ueberwintern  der
Schafe  zieht,  als  bei  einer  anderen  Fruchtgattung,
läßt  höchstens  einen  Schluß  darauf  zu,  daß  die
Gemeinde  an  der  Art  der  Felderbestellung  ein  Interesse
  hat,  aber  nicht  darauf,  daß  die  Besitzer  der
Aecker  bei  Auswahl  der  anzubauenden  Früchte  auf
dieses  Interesse  der  Gemeinde  Rücksicht  genommen,
geschweige,  daß  diese  Berücksichtigung  auf  der  Meinung,
  hiezu  verpflichtet  zu  sein,  beruht  babe.

Allein  dessen  ungeachtet  stellt  sich  im  Ganzen
die  Entscheidung  der  Vorinstanz  aus  folgenden  Gründen
  als  gerechtfertigt  dar.  Die  Klägerin  hat  in
der  Klage  ausdrücklich  behauptet,  daß  der  in  derselben
  verfolgte  Anspruch  stets  als  ein  Recht  der  Gemeinde
  geltend  gemacht  und  vom  Beklagten  als
eine  Verpflichtung  erfüllt  worden  sei.  Das  Gericht
I.  Instanz  hat  dieses  Assert  als  eine  abstrakte  Behauptung
  zur  Begründung  der  Klage  für  unzureichend
erachtet,  allein  mit  Unrecht.

Der  Charakter  der  Rechtsausübung  kann  sich
bei  der  langen  Reihe  von  Handlungen,  aus  welchen
eine  unvordenkliche  Uebung  zusammengesetzt  ist,  auf
sehr  verschiedene  Art  äußern,  indem  die  opiuic  juris
und  der  animus  juris  exercendi  sowohl  auf  Seite
des  Leistenden  als  auf  Seite  des  Empfängers  in
mehrfacher  Art  manifestirt  werden  kann.  Es  wird
auch  nicht  selten  vorkommen,  daß  die  Art  und  Weise
dieser  Manifestation  im  Laufe  der  Zeit  sich  ändert,
daß  solche  Aenderungen  im  Laufe  der  unvordenklichen
  Zeit  sogar  mehrmals,  vielleicht  in  kurzen  Perioden,
  eintreten.  Se  wenig  nun  dem  Kläger  zu-