Unvordenklichkelt.  Rechteausübung.  331

gemuthet  werden  kann,  bereits  in  der  Klage  alle
einzelne  Besitzhandlungen  anzuführen,  aus  welchen  sich
der  unvordenkliche  Okastoelg  zusammensetzt,  ebensowenig
  kann  ihm  auferlegt  werden,  gleich  im  ersten
Verfahren  die  Modalitäten  zu  bezeichnen,  unter  denen
sich  bei  den  einzelnen  Besitzhandlungen  die  opinio
suris  auf  Seite  des  Leistenden  und  des  Empfängers
eäußert  hat.  Es  muß  ihm  vielmehr  gestattet  weren,
  diese  Modalitäten  in  einem  allgemeinen  Ausdrucke
  zusammenzufassen,  vorausgesetzt,  daß  dieser
den  Charakter  der  Rechtsausübung  prägnant  ausdrückt.
  Daß  dieser  Charakter  in  dem  oben  hervorgehobenen
  Passus  der  Klage  den  entsprechenden  Ausdruck
gefunden  habe,  läßt  sich  mit  Grund  nicht  bezweifeln.
In  einem  solchen  Falle  ist  es  dann  aber  selbstverständlich
  Pflicht  des  Klägers,  im  Beweisverfahren
seine  Besitzhandlungen  sowohl  nach  der  Zeit  als  nach
der  Art  ihrer  Ausübung  darzulegen  und  darzuthun,
daß  sie  den  Charakter  elner  Rechtsübung  gehabt  haben.

Es  ist  daher  auch  die  gegenwärtige  Klägerin
mit  Recht  zum  Beweise  ihrer  Klage,  so  weit  sie
beklagterseits  widersprochen  worden  ist,  gelassen  worden,
  hat  jedoch  in  Folge  dieser  Belassung  die  Pflicht,
neben  dem  Nachweise  der  unvordenklichen  Uebung
auch  jenen  des  Charakters  der  Rechtsausübung  zu
führen.  In  dieser  letzteren  Beziehung  erscheint
aber  die  von  der  Vorinstanz  gewählte  Beweisfassung
als  mangelhaft,  indem  sie  nur  das  Moment  der
unvordenklichen  Uebung,  nicht  aber  den  Charakter
der  Rechtsauslübung  enthält.

Da  nun  in  der  weiter  gehenden  Bitte  des
Revidenten  um  Verwerfung  der  Klage  stillschweigend
auch  die  Bitte  um  Abänderung  des  Beweissatzes  zu
seinen  Gunsten  enthalten  ist,  war  derselbe  der  vorstehenden
  Erörterung  entsprechend  zu  ergänzen.

OAGErk.  v.  16.  Dez.  1867  RNr.  136
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