332  Wasserbenützung.  Unvordenklichkeit.

5.

Der  unvordenkliche  Zustand  begründet  die  Vermuthung  seines
rechtmäßigen  Ursprunges  nur  dann,  wenn  er  die  Merkmale
einer  Rechtsausübung  an  sich  trägt.

Nach  Aufstellung  dieses  Satzes  in  oberstrichgeichen
  Entscheidung5gründen  wird  daselbst  fortgeahren:


Es  darf  also  der  thatsächliche  Zustand  nicht  ein
solcher  sein,  welcher  für  sich  allein  und  an  sich  betrachtet
  nicht  den  Charakter  eines  Rechtes  eines  Dritten,
  sondern  nur  die  Merkmale  eines  blos  faktischen
Seins  an  sich  trägt.  Ein  solcher  rechtlich  bedeutungsloser
  Zustand  ist  aber  entschieden  da  gegeben,
wo  es  sich  um  eine  sogenannte  res  merae  lacultatis
  handelt.

Hier  kann  von  einer  Rechtsausübung  nur  in
dem  Falle  die  Rede  sein,  wenn  zugleich  Merkmale
erkennbar  sind,  woraus  auf  einen  juristischen  Besitz
dedjenigen  geschlossen  werden  kann,  welcher  die  fernere
  Ausübung  der  rechtlichen  Befugnisse  eines  Anderen
  ausschließen  will.

Denn  daraus  allein,  daß  Jemand  diese  Befugnisse
  nicht  ausübt,  folgt  im  Allgemeinen  und  abgesehen
  von  besonderen  Gesetzesvorschriften  hinsichtlich
  spezieller  Fälle,  wie  beim  Verluste  von  Servituten
  durch  Nichtausübung  nach  fr.  6  de  serv.
praed.  urb.  (8,  2),  für  einen  Dritten  noch  kein  Besitz
des  Rechtes  eines  solchen  Ausschlusses,  weil  es  an  jedem
  Kennzeichen  der  Nöthigung  des  ersteren,  von
seinen  Befugnissen  Gebrauch  zu  machen,  mangelt.

Ist  also  die  wesentliche  Voraussetzung  zur  Annahme
  einer  Rechtsausübung  bei  der  Unvordenklichkeit
eines  Zustandes  nicht  gegeben,  so  tritt  auch  die
Rechtsvermuthung  für  das  Entstehen  eines  Rechtes
hieraus  für  einen  Dritten  nicht  ein,  und  es  hat
folglich  die  Unvordenklichkeit  auch  keine  rechtliche
Wirkung.