Wasserbenützung.  Unvordenklichkeit.  333

Im  gegebenen  Falle  soll  zunächst  und  abgesehen
  von  einem  weiteren  Umstande,  der  angeblich
unvordenkliche  Zustand  darin  bestanden  haben,  daß
die  Besitzer  der  Klostermühle  das  Wasser  des  Frickenbaches
  seit  unvordenklicher  Zeit  in  der  Art  benützt
haben,  daß  die  oberhalb  liegenden  Wiesenbesitzer  das
Wasser,  welches  neben  ihren  Wiesen  vorbeifließt,  zur
Wässerung  ihrer  Wiesen  nicht  fortwährend  benützt
haben.  Das  Benützen  dieses  Wassers  zu  dem  angegebenen
  Zwecke  war  nun  unstreitig  eine  den  Wiesenbesitzern
  zustehende  Befugniß  sowohl  nach  dem
vor  dem  Jahre  1852  in  Anwendung  gewesenen  gemeinen
Rechte,  als  nach  dem  in  diesem  Jahre  erlassenen  Wasserbenützungsgesetze.
  Haben  nun  dieselben  hievon  seit
Menschengedenken  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  konnte
dieser  Umstand  für  sich  allein  ihnen  dem  jeweiligen
Besitzer  der  Klostermühle  gegenüber  nur  unter  der
Voraussetzung  präjudizirliche  Folgen  haben,  wenn
die  Nichtbenützung  unter  Umständen  geschah,  aus  denen
  für  letzteren  ein  Besitz  eines  Ausschlußrechtes
begründet  wurde.

Daß  nun  aber  eine  unvordenkliche  Verjährung
gegen  rechtliche  Befugnisse  (res  merae  facultatis)
nur  dann  Wirkung  habe,  wenn  die  Merkmale  einer
Nöthigung  zu  Unterlassung  derselben  in  dem  unvordenklichen
  Zustande  hervortreten,  hat  nicht  nur  das  Oberappellationsgericht
  des  Königreichs  Bayern,  sondern  es
haben  das  auch  andere  deutsche  oberste  Gerichtshöfe
ausgesprochen  (Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  31
S.  328  ff.;  Seuffert,  Archiv  Bd.  1  Nr.  4,  Bd.  X
Nr.  261).

Nun  ist  aber  in  der  Klage  noch  weiter  behauptet,
  daß  seit  unvordenklicher  Zeit  die  Wiesenbesitzer
ihre  Wiesen  mit  dem  in  Rede  stehenden  Wasser  nur
zu  gewissen  Perioden  nach  einer  ganz  bestimmten
Zeiteintheilung,  außer  diesen  Perioden  aber  nur  daun
benützt  hätten,  wenn  die  Klostermühle  Ueberfluß  an
Wasser  gehabt  habe.