334  Rücktritt  vom  Eheverlöbnisse.  Beweislast.

Ist  diese  Thatsache  richtig,  dann  prägt  sich
hierin  unverkennbar  die  Uebung  eines  Rechtes  von
Seite  des  Klostermüllers  aus,  weil  die  wech  selseitige
  Benützung  des  fraglichen  Wassers  zu  den  gegenseitigen
  Bedürfnissen  sich  als  geregelt  darstellt  und
sohin  angenommen  werden  muß,  daß  dieser  thatsächliche
  Zustand  auf  einem  rechtlichen  Entstehungsgrunde
beruhe,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  die  Wiesenbekürr
  sich  einer  desfallsigen  Nöthigung  unterworfen

aben.

Die  zweite  Instanz  hat  also  mit  Recht  auf
Beweis  dieses  unvordenklichen  Zustandes  erkannt.

OAGErk.  v.  20.  Dez.  1867  RNr.  811  Kan

6.

Rücktritt  von  einem  Eheverlöbnisse  aus  einem  schon  vor
demselben  bestandenen  Grunde.  Beweislast  über  das  Wissen
desselben.

Der  wegen  Rücktrittes  von  einem  Eheverlöbnisse
  Beklagte  hatte  der  von  der  Braut  erhobenen
Entschädigungsklage  entgegengesetzt,  daß  der  Ruf  der
Klägerin  in  sittlicher  Beziehung  schon  vor  dem  Eheverlöbnisse
  ein  sehr  getrübter  gewesen  sei,  er,  Beklagter,
  aber  hievon  keine  Kenntuiß  gehabt  habe.

Der  Beklagte,  welchem  in  zweiter  Instanz
diese  beiden  Umstände  zum  Beweise  auferlegt  waren,
revidirte  hiegegen  und  beantragte,  ihn  von  dem  Beweise
  des  zweiten  Gliedes  zu  befreien  und  dagegen
der  Klägerin  den  Beweis  aufzulegen,  daß  er  den
Ruf  derselben  bei  Eingehung  des  Verlöbnisses  gekannt
  habe.

Dieser  Beschwerde  wurde  aus  folgenden  Gründen
  nicht  stattgegeben:

Wenn  der  Beklagte  den  Ruf  der  Klägerim
schon  zur  Zeit  des  Eheverlöbnisses  als  einen  in  sittlicher
  Beziehung  getrübten  kannte  und  sich  gielch-