Rücktritt  vom  Eheverlöbnisse.  Beweislast.  335

wohl  mit  ihr  verlobte,  so  ist  für  ihn  in  diesem  Rufe
kein  Grund  zur  Aufkündigung  des  Eheverlöbnisses
gegeben,  und  zwar  um  so  weniger,  als  auch  Handlungen,
  welche  nach  dem  Verlöbnisse  begangen  wurden
  und  zur  Aufkündigung  berechtigten,  jeder  Zeit
verziehen  werden  können.  Nach  bayer.  LR.  Th.  J
Kap.  VI  §.  39  Nr.  6  ist  nur  dann,  wenn  durch
Hervorkommung  eines  neuen,  vorhin  nicht  bekannt
gewesenen  Umstandes  die  Sache  dergestalt  alterirt
wird,  daß  der  andere  Theil,  wenn  er  hievon  Wissenschaft
  gehabt,  sich  nicht  leicht  auf  das  Eheverlöbniß
eingelasen  hätte,  dieser  nicht  mehr  hieran  gebunden.
Es  ist  daher  nach  bayer.  wie  nach  gemeinem  Rechte
(vergl.  Keller,  Pand.  §.  390  6)  in  Betreff  der
die  Aufhebung  eines  Verlöbnisses  rechtfertigenden
Thatsachen  nothwendig,  entweder,  daß  sie  nach  dem
Verlöbnisse  erst  eingetreten  sind  oder  daß  sie  von  dem
Aufkündenden  erst  erfahren  wurden.

Da  in  letzterem  Falle  die  beiden  Momente,
das  Bestehen  der  die  Aufkündigung  rechtfertigenden
Thatsache  und  deren  nachträgliches  Erfahren,  zur  Begründung
  der  Einrede  nothwendig  sind,  so  kann  dem  Beklagten
  der  Beweis,  daß  die  Klägerin  wegen  unsittlichen
Lebenswandels  in  schlechtem  Rufe  stehe,  nicht  allein
auferlegt,  seine  Beweislast  nicht  hierauf  beschränkt  werden,
  sondern  er  hat  auch  zu  erproben,  daß  er  solches
erst  nach  abgeschlossenem  Ehevertrage  in  Erfahrung
brachte.  Da  ein  nicht  erst  nach  der  Verlobung  eingetretener,
  sondern  ein,  wie  hier  behauptet  wird,  zur
Zeit  derselben  schon  bestandener  getrübter  Ruf  einer
Verlobten  an  sich  allein,  wie  erwähnt,  kein  Grund
ist,  von  einem  Eheverlöbnisse  abzugehen,  so  kann  der
Beklagte  nicht  von  dem  Beweise  eines  Theiles  der
ur  Einredebegründung  erforderlichen  Momente  benret
  werden,  insbesondere  ist  die  Schwierigkeit  des
Beweises  kein  genügender  Grund  hiezu.

Der  Beklagte  bezeichnet  den  ihm  auferlegten