336  Rücktritt  vom  Eheverlöbnisse.  Beweislast.

Beweis,  daß  er  den  getrübten  Ruf  der  Klägerin
erst  nach  abgeschlossenem  Ehevertrage  in  Erfahrung
gebracht,  für  einen  negativen,  nach  Ger.-Ordn.
Kap.  X  8.  3  unzulässigen.  Hiegegen  kommt  zu
erwägen,  daß  hier  die  gesetzliche  Ausnahme  von  der
allgemeinen  Regel,  daß  man  nicht  schuldig  sei,  probationem
  negativam  auf  sich  zu  nehmen,  Platz
greift,  weil  sich  gerade  die  Einrede  des  Beklagten
auf  das  frühere  Nichtkennen  des  getrübten  Rufes
der  Klägerin  stützt,  und  Beklagter  allenfalls  auch
nachweisen  kann,  daß  er,  der  im  Ehevertrage  als
Bauer  von  O.  und  nun  als  Privatier  von  St.  bezeichnet
  ist,  wegen  seiner  früheren  Abwesenheit  von
St.  von  dem  Rufe  der  Klägerin  keine  Kenntniß  erhielt,
  so  daß  eine  zeitlich  und  räumlich  uneingeschränkte
  Negative  hier  nicht  gegeben  ist.  Dann
aber  ist  weiter  zu  beachten,  daß  kein  Kontrahent  wegen
  Fehler  und  Mängel,  welche  offen  zu  Tage  liegen
  und  von  Jedermann  wahrgenommen  werden,  eine
Auflösung  des  Rechtsgeschäftes  verlangen  kann.
Nun  ist  der  Ruf  eines  Menschen,  der  Leumund,
das,  was  über  dessen  Betragen  in  der  Leute  Mund,
was  allgemein  über  ihn  bekannt  ist.  Und  so  wenig
bei  anderen  Verträgen  ein  Kontrahent  sich  auf  das
Nichtwissen  dessen,  was  vom  Vertragsobjekte  offenkundig
  vorlag,  zu  seinem  Vortheile  oder  zum  Nachtheile
  des  anderen  Kontrahenten  berufen,  deswegen
sein  Wort  zurücknehmen  darf,  ebensowenig  kann  der
sich  Verlobende  auf  den  der  Verlobung  vorhergehenden
  oder  schon  bis  dahin  bestandenen  Ruf  der  Verlobten
  zur  Begründung  eines  Rechtes,  das  Verlöbniß
  aufzuheben,  sich  beziehen.
OAGE.  v.  20.  Dez.  1867  Reg.-Nr.  1326  /Rn

Nedalt.·  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  ##  errelppe  en)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.