338  Reclamatio  uxKoria.  Verjährung.

Entscheidungen  des  obersien  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

1.
Reclamatio  uxoria  des  fränkischen  Rechtes.  Verjährung.

Eine  vön  der  klagenden  Ehefrau  gestellte  reclamatio
  uxoria  war  rechtskräftig  in  der  angebrachten
  Art  abgewiesen  worden.  Von  der  später
eingebrachten  „verbesserten“  Klage  wurden  die  Beklagten
  durch  Erkenntniß  II.  Instanz  auf  Grund  eingetretener
  Klagenverjährung  entbunden.

Dieses  Erkenntniß  wurde  auf  ergriffene  Revision
  bestätigt,  weil  die  für  die  Klage  geltende  gesetzliche
  Frist  von  sechs  Wochen  von  erlangter
Kenntniß  des  verletzenden  Vertrages  seitens  der
Ehefrau  zwar  durch  Anstellung  der  ersten  Klage
unterbrochen,  mit  Zustellung  des  auf  diese  Klage
in  letzter  Instanz  erlassenen  Erkenntnisses  von  Neuem,
aber  nur  in  der  gesetzlichen  Dauer  von  sechs  Wochen
eröffnet,  die  verbesserte  Klage  jedoch  erst  nach  Ablauf
  dieser  Frist  eingebracht  worden  sei.  Die  in
der  Revision  aufgestellte  Ansicht,  daß  für  die  verbesserte
  Klage  die  Verjährungsfrist  der  Litispendenz
maßgebend  sei,  wurde  als  unbegründet  erachtet,  da
der  frühere  Rechtsstreit  durch  Abweisung  der  Klage
definitiv  beendigt,  die  Verjährungsfrist  nach  begonneuem
  Rechtsstreite  dagegen  dadurch  bedingt  sei,
daß  die  Partei  den  Rechtsstreit  nicht  definitiv  zu
Ende  gebracht  habe.

OAGErk.  v.  5.  Oktober  1867  Reg.-Nr.  9976/.
—  F.