Verjährung.  Gef.  v.  26.  März  1859  Art.  3  Ziff.  5.  389

2.
Gewerbsmäßiger  Betrieb  des  Maällergeschäftes  bei
Gutskäufen.

Zu  den  im  Art.  3  Abs.  1  Ziff.  5  und  Abs.  2
des  Gesetzes  vom  26.  März  1859,  die  Verjährungsfristen
  betreffend,  bezeichneten  Personen  gehören
alle,  welche  sich  mit  der  Vermittlung  von  Geschäften
  gewerbsmäßig  befassen,  insbesondere  auch
die  im  gewöhnlichen  Verkehre  bei  Gutsveräußerungen
  vorkommenden  Unterhändler.  Es  ergibt  sich
dies  aus  der  erwähnten  Gesetzesstelle  selbst  und
aus  dem  Vortrage  des  Referenten  des  Ausschusses
der  Kammer  der  Abgeordneten,  auf  dessen  Antrag
die  unter  Ziffer  5  des  fraglichen  Artikels  aufgeführten
  „Berufsarten“  in  das  Gesetz  aufgenommen  worden
  sind.  Verhandl.  der  Kamm,  der  Abg.  v.  1859
Beil.-Bd.  II  S.  170—171.

Ein  gewerbsmäßiger  Betrieb  des  Unterhandels
liegt  aber  nicht  erst  dann  vor,  wenn  erwiesen  ist,
doß  der  Unterhändler  schon  zum  Oefteren  um  Lohn
Geschäfte  vermittelt  hat;  es  genügt,  wenn  nur  außer

weifel  steht,  daß  das  in  einem  gegebenen  Falle
in  Frage  befindliche  Vermittlungsgeschäft  sich  als
einen  Ausfluß  des  Willens  darstellt,  durch  derartige
Geschäfte  ganz  oder  theilweise  sich  seine  Subsistenz
egründen.  Ob  diese  Voraussetzung  gegeben
ist,  hat  der  Richter  bei  dem  Mangel  einer  gesetzlichen
  Bestimmung  über  den  Begriff  der  Gewerbsmäßigkeit
  lediglich  aus  den  Umständen  zu  ermessen,
und  hiebei  bietet  die  häufige  lohnweise  Vornahme
von  Unterhändlergeschäften  wohl  einen  Anhaltspunkt
#ur  Annahme  einer  derartigen  Willensrichtung,  aber
keinewegs  das  einzige  Kennzeichen  derselben,  da
sie  auch  in  anderer  Weise  zu  Tage  treten  und  sicher
erkannt  werden  kann.
OAGE.  v.  17.  Dez.  1867  Rr.  120%%.