340  Pactum  de  non  licitando.

3.

Aus  einem  Versprechen,  welches  Jemandem  dafür  gemacht
wurde,  daß  er  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  nicht  mitsteigere,
  kann  nicht  geklagt  werden.

A.  und  B.,  welche  als  Hypothekgläubiger  auf  dem
nämlichen  Hause  und  mit  gleichem  Range  eingetragen
  waren,  schlossen,  als  dieses  Haus  zur  Subhastation
  kam,  eine  Uebereinkunft  ab,  wonach  B.  dem
A.  dessen  volle  Kapitalszahlung  zusicherte,  wenn  er
sich  des  Mitsteigerns  enthalte  und  auch  das  Einlösungsrecht
  nicht  ausübe.

Nachdem  A.  diese  Bedingnisse  erfüllt  und  B.
das  Haus  ersteigert  hatte,  klagte  Ersterer  gegen
Letzteren,  dessen  Meistgebot  zur  Befriedigung  der
A.'schen  Kapitalsforderung  nicht  mehr  ausreschte,  auf
Erfüllung  der  bemerkten  Zusicherung,  wurde  jedoch
mit  seiner  Klage  in  erster  und  zweiter  Instanz  abgewiesen,
  weil  das  Uebereinkommen,  auf  welches  die
Klage  sich  stütze,  nach  Art.  335  des  Strafgesetzbuches
  ein  verbotenes  Geschäft  sei,  aus  welchem  eine
Klage  nicht  entspringe.

In  der  hiegegen  ergriffenen  Revision  suchte
Kläger  folgende  Aufstellungen  geltend  zu  machen:

Der  Art.  335  des  StGB.  habe  nur  den
Sinn  und  Zweck,  zu  verhüten,  daß  nicht  solche,
welche  von  dem  Ausschreiben  der  Versteigerung  angelockt,
  als  Kaufsliebhaber  auftreten  wollen,  zum
Schaden  der  Gläubiger  und  des  Schuldners  hievon
abgehalten  werden;  die  Hypothekgläubiger  aber  treibe
nicht  Kauflust,  sondern  das  Streben,  ihr  gefährdetes
Interesse  zu  wahren,  zur  Versteigerung;  auf  Hypothekgläubiger
  finde  daher  dieser  Artikel  keine  Anwendung.


2)  Könnte  die  Anwendbarkeit  auf  die  Hypothek-