Pactum  de  non  licitando.  341

gläubiger  nicht  ausgeschlossen  werden,  so  handle  es
sich  im  vorliegenden  Falle  nur  um  ein  Steigerungsgeschäft,
  welches  von  den  Streittheilen  als  einer
Sozietät  ausging,  die  darauf  angewiesen  war,  das
gemeinschaftliche  Bieten  einem  Genossen  allein  zu
übertragen;  eine  Verbindung  Mehrerer  zum  gemeinsamen
  Bieten  falle  aber  nicht  unter  das  Strafgesetz.
Dabei  müsse  es  als  zulässig  erscheinen,  daß  die  in
Verbindung  Stehenden  unter  sich  ausmachen,  daß
fie  nicht  miteinander  bieten,  sondern  nur  Einer  steigere.

3)  Es  habe  sich  nicht  darum  gehandelt,  den
Kläger  vom  Bieten  abzuhalten;  denn  die  zugesicherte
Abfindung  sei  zugleich  daran  geknüpft  gewesen,  daß
der  Kläger  auch  nicht  mit  einlöse.  Der  Hauptzweck
der  Vereinbarung  sei  gewesen,  die  Baarbefriedigung
des  Klägers  und  den  Alleinerwerb  des  Hauses  durch
den  Beklagten  herbeizuführen.

4)  Dem  Kläger  sei  durch  die  Vereinbarun
kein  Vortheil  zugesichert  worden;  er  habe  nämlich
nicht  blos  auf  Zinsen  und  Kosten  verzichtet,  sondern
dem  Beklagten  auch  die  Abtragung  des  Kapitales
in  Fristen  gestattet;  Abmachungen  aber,  die  nur  zur
Abwendung  von  Nachtheilen  dienen,  seien  nicht  unter
die  Vorschrift  des  Art.  335  zu  subsumiren.

5)  Falle  aber  auch  der  Vertrag  unter  dieses
Strafgesetz,  so  sei  er  deshalb  noch  nicht  ungiltig
oder  nichtig,  weil  diese  Nichtigkeit  in  der  bezeichneten
Bestimmung  nicht  ausgesprochen  sei.

Die  Rewvision  hatte  keinen  Erfolg.  Die  oberstrichterlichen
  Gründe  sagen  hierüber:

Durch  Art.  335  deß  Strafgesetzbuches  ist  das
Abhalten  vom  Bieten  bei  öffentlichen  Versteigerungen
als  ein  Vergehen  erklärt,  und  sowohl  die  im  französischen
  und  preußischen  Strafrechte  liegende  Quelle
als  auch  der  auf  die  möglichste  Wahrung  der  Freiheit
  der  Konkurrenz  gerichtete  Zweck  wie  der  Sinn
dieser  Bestimmung  lassen  keinen  Zweifel  übrig,  daß