342  Paotum  de  non  licitando.

auch  eine  vor  der  Versteigerung  gepflogene  Verabredung,
  wenn  derselben  bei  dem  Verstckgerungsakte
die  verabredete  Unterlassung  des  Bietens  nachfolgt,
von  dem  Strafgesetze  getroffen  wird.  Wem  nun
Kläger,  wie  der  Klagevortrag  lautet,  sich  dem  Beklagten
  gegenüber  bereit  erklärte,  bei  der  fraglichen
Versteigerung  nicht  mitzubieten,  und  geltend  macht,
daß  er  dieser  seiner  Verpflichtung  auch  nachgekommen
  sei,  und  sich  bei  der  Versteigerung  nicht  betheiligt
  habe,  so  ist  klar,  daß  es  sich  hier  um  einen  Vertrag
  handelt,  der  lediglich  darauf  gerichtet  war,
das  Bieten  des  Klägers  bei  der  Versteigerung
zu  beseitigen,  und  daß  Kläger  eine  Zahlung  einfordert,
  die  ihm  dafür  versprochen  wurde,  daß  er  eine
Handlungsweise  bethätige,  welche  das  Strafgesetz
des  Art.  335  zur  Erschöpfung  des  aufgestellten
strafrechtlichen  Reates  voraussetzt.  Gehört  aber  die
Handlungsweise  des  Klägers,  insoferne  er  auf  den
Grund  des  Uebereinkommens  mit  dem  Beklagten
sich  des  Bietens  enthalten  zu  haben  behauptet,  zum
Thatbestande  des  bezeichneten  Vergehens,  so  kann
für  die  Beurtheilung  der  privatrechtlichen  Wirksamkeit
  des  Vertrages  auch  darauf  nichts  ankommen,
  daß  nur  die  Thätigkeit  des  Beklagten
dem  Strafgesetze  verfällt,  das  Verhalten  des  Klägers
  aber  von  der  Strafe  freigelassen  ist,  es  erstreckt
sich  vielmehr  die  durch  das  Strafgesetz  nach  der
Bestimmung  des  Th.  IV  Kap.  1  S.  16  Ziff.  1  des
bayer.  Landrechtes  gegebene  Unmöglichkeit  des  Uebereinkommens
  in  nothwendiger  Folge  auf  das  ganze
Rechtsgeschäft,  weil  den  Gegenstand  desselben  eine
bei  Strafe  verbotene  Handlung  bildet,  und  es  erwächst
  hieraus  nach  der  angezogenen  Vorschrift  des
Landrechtes  und  der  Erläuterung  in  den  Anmerkungen
  hiezu  unter  Ziff.  4  lit.  a  weder  eine  Klage
noch  Verbindlichkeit.  Der  Unterschied,  welchen  der
Revident  zwischen  einem  Hypothekgläubiger  als  Stei-