P##e  de  non  licitando.  343

gerer  und  anderen  Kaufsliebhabern  aufstellen  will,
ist  durchaus  willkürlich,  und  findet  sich  im  Gesetze
nichtz  es  ist  vielmehr  nach  dem  Wortlaute  und
Sinne  der  strafgesetzlichen  Bestimmung  völlig  gleichgiltig,
  von  welchen  Beweggründen  derjenige,  der
zum  Mitsteigern  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung
veranlaßt  sein  mag,  geleitet  wird;  denn  die  Freiheit
der  Konkurrenz,  deren  Schutz  das  Gesetz  bezielt,
und  damit  das  Ergebniß  der  Versteigerung  wird
eben  so  beeinträchtigt,  wenn  ein  Hypothekgläubiger
abgehalten  wird,  als  dies  bei  anderen  Kaufslustigen
der  Fall  ist,  und  es  ist  klar,  daß  für  den  Versteigerungsakt
  das  Interesse,  das  ein  Konkurrent  dabei
verfolgt,  gar  nicht  in  Betracht  kommen  kann.  Die
Rechtsgemeinschaft  aber  von  Hypothekgläubigern,
deren  Hypotheken  gleichen  Rang  genießen,  erstreckt
sich  nicht  weiter  als  auf  diesen  gemeinschaftlichen
Rang;  sie  ist  daher  ohne  allen  Einfluß,  so  weit  der
Hypothekgläubiger  als  Steigerer  auftritt,  und  es  kann
für  die  Stellung,  die  sie  als  Steigerer  einnehmen,
davon,  daß  sie  als  Ein  Rechtssubjekt  Dritten  gegenübertreten,
  keine  Rede  sein.

Revident  bemüht  sich,  den  Klagevortrag  dahin
zu  deuten,  daß  in  dem  behaupteten  Uebereinkommen
nach  der  Sozietätsstellung  der  Streittheile  die  Uebertragung
  des  gemeinsamen  Bietens  an  einen  Genossen
allein  enthalten  sei.  Aber  für  eine  solche  Auffassung
mangelt  gerade  das  wesentliche  Merkmal  eines  in
Mitte  liegenden  Mandatsverhältnisses;  denn  es  ist
nicht  von  einem  gemeinschaftlichen  Bieten  und  von
einer  Uebertragung  desselben  an  den  Beklagten,  sondern
  nur  von  der  Steigerung  im  beiderseitigen  Interesse
  in  der  Art  die  Rede,  daß  diese  Steigerung
ausschließlich  der  Beklagte  zu  pflegen  hätte,  während
der  Kläger  die  Zusicherung  der  Hinauszahlung  seines
Kapitales  erhalten  habe,  wenn  er  auf  den  Erwerb
des  Miteigenthumes  durch  Mitsteigern  nicht  reflek-