344  Pactum  de  non  licitando.

tirte.  In  einem  solchen  Uebereinkommen  liegt  offenbar
  das  Gegentheil  eines  gemeinsamen  Bietens,  es
liegt  darin  vielmehr  wieder  nur  die  vom  Gesetze
verpönte  Abmachung,  daß  der  Beklagte  für  sich
steigern  solle,  der  Häeeer  aber  des  Bietens  sich  zu
enthalten  habe,  und  dafür  durch  Befriedigung  mit
seiner  Kapitalsforderung  entschädigt  werde.  Wenn
der  Revident  dabei  hervorhebt,  daß  die  Streitstheile
auf  ein  gemeinsamet  Vorgehen  angewiesen  waren,
so  kommt  es  selbstverständlich  darauf  an,  wie  das
gemeinschaftliche  Vorgehen  beschaffen  war,  und  der
Klagevortrag  wie  die  Darstellung  der  Revisionsscheß
  haben  kundgegeben,  daß  das  gemeinsame  Vorgehen
  hier  nicht  in  der  Uebertragung  eines  gemeinschaftlichen
  Bietens  an  den  Beklagten,  sondern  nur
in  der  Beschränkung  des  Steigerungsgeschästes  auf
letzteren  und  in  dem  Abhalten  des  Klägers  von  Stellung
  eines  Angebotes  bestanden  hat;  das  in  dem
Uebereinkommen  liegende  Abhalten  von  dem  Bieten  bei
der  öffentlichen  Versteigerung  des  fraglichen  Hauses
wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  wenn  weiter
  zwischen  den  Streitstheilen  vereinbart  wurde,
daß  Kläger  das  Einlösungsrecht  nicht  mitausüben
dürfe;  denn  es  ist  hiemit  nur  eine  vorsorgliche  Abmachung
  für  einen  weiteren  Fall  getroffen,  die  außer
aller  Erheblichkeit  und  Beachtung  bleibt,  weil  der
zunächst  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  und  nur
dieser  als  Gegenstand  des  verbotenen  Rechtsgeschäftes
sich  darstellt,  der  diesem  Rechtsgeschäfte  durch  das
Strafgesetz  anklebende  Mangel  aber  dadurch  nicht
gehoben  werden  kann,  daß  demselben  eine  glltige
Vereinbarung  eventuell  angefügt  wird.  Wenn  Kläger
  bei  der  fraglichen  Abmachung  von  einem  Anspruche
  auf  Zinsen  und  Kosten  abgesehen,  und  sich
nur  die  Zablung  des  Kapitales  ausbedungen  hat,
so  ist  dadurch  die  Zusicherung  eines  Vortheiles  nicht
beseitigt;  es  handelt  sich  nicht  im  Allgemeinen  um