Paotum  de  non  licitando.  345

die  Frage,  ob  ein  Gläubiger,  wenn  er  zu  seinem
Guthaben  gelangt,  einen  Nachtheil  von  sich  abwende,
oder  einen  Vortheil  sich  verschaffe;  die  Prozeßlage
muß  hier  in  Betracht  kommen,  und  wenn  diese  nach
Gebühr  erwogen  wird,  so  kann  darüber  ein  Bedenken
  nicht  aufkommen,  daß  einem  Gläubiger,  der,  um
den  immerhin  gewagten  Versuch  der  Rettung  seiner
Forderung  zu  machen,  das  verpfändete  Anwesen
weit  über  den  Schätzungswerth  durch  einen  nach
Umständen  über  seine  Kräfte  gehenden  und  nur  mit
großen  Schwierigkeiten  aufzubringenden  Auslagenaufwand
  erwerben  zu  müssen  in  die  Lage  versetzt
ist,  durch  das  Angebot  der  Entrichtung  des  vollen
Kapitales  ein  wirklicher  Vortheil  zugesichert  werde,
und  dabei  ein  Verzicht  auf  Zinsen  und  Kosten  für
die  Frage  eines  wirklichen  Vortheiles  gar  keinen  Ausschlag
  zu  geben  vermöge,  sondern  nur  den  gegenüber
  der  Gesetzesbestimmung  gleichgiltigen  Umstand
berühre,  ob  der  zugesicherte  wirkliche  Vortheil  ein
gßeres  oder  geringeres  Maß  erreiche.  Bei  der

ommissionsberathung  des  einschlägigen  Artikels  270
des  preußischen  Strafgesetzbuches,  auf  welches  im
Zusammenhalte  mit  dem  französischen  Gesetze  die
Bestimmung  des  Art.  335  des  bayerischen  Strafgesetzes
  als  die  Quelle  zurückführt,  ist  übrigens  das
besondere  Verhältniß  der  Hypothekgläubiger  in  Anregung
  gekommen,  auf  eine  Unterscheidung  aber  zu
ihren  Gunsten  nicht  eingegangen  worden  (vergl.
Beseler,  Kommentar  über  das  Strafgesetzbuch  für
die  preuß.  Staaten  zu  Art.  270).  Was  endlich
die  Bemängelung  betrifft,  daß  in  der  angezogenen
Gesetzesbestimmung  des  Art.  335  die  Nichtigkeit
eines  Uebereinkommens  der  fraglichen  Art  nicht  ausgesprochen
  sei,  so  kann  es  Angesichts  der  oben  weiter
bezeichneten  Vorschrift  des  bayer.  Landrechtes  Th.
IV  Kop.  I  §.  16  Ziff.  1,  dann  der  Anmerkungen
hiezu,  eines  besonderen  Ausspruches  im  Gesetze  hierüber
  nicht  bedürfen.  Aus  dem  gesetzlichen  Verbote