346  Vergleich.  Reolamatio  uxoris.

folgt  die  Nichtigkeit  der  verbotenen  Handlung  von
selbst,  ohne  daß  es  darauf  anzukommen  hat,  ob  diefe
Fosge  im  Gesetze  ausdrücklich  erklärt  sei  (Const.  5
e  legib.  (1,  14);  vergl.  v.  Savigny,  System  des
heutigen  röm.  Rechtes  Bd.  IV  S.  550;  Windscheid,
  Pand.-Recht  Bd.  II  S.  314;  Puchta,  Pand.
S.  67  Note  b  und  dessen  Vorlesungen  zu  F.  67
Ziff.  1,  b).  Wenn  Revident  auf  entgegenstehende
Aeußerungen  einzelner  Mitglieder  des  Ausschusses
bei  der  Berathung  des  bayer.  Strafgesetzes  sich  berufen
  will,  so  ist  dieser  Behelf  hieher  völlig  werthlos;
  denn  die  Frage  der  civilrechtlichen  Folgen  kam
nur  in  Bezug  auf  die  Giltigkeit  des  Versteigerungsaktes
  in  Anregung,  wurde  aber  in  Bezug  auf  Vereinbarungen,
  welche  die  Uebertretung  des  gesetzlichen
Verbotes  zum  Gegenstande  haben,  nicht  berührt.
O#  GErk.  v.  31.  Dez.  1867  Reg.-Nr.  Wnniie
m.

4.
Reclamatio  uxoria  des  fränkischen  Rechtes  gegen  Vergleiche.

Dem  in  diesen  Blättern  Bd.  XXIII  S.  254
abgedruckten  und  dem  gleichen  in  Bd.  XXVII  S.
251  Note  1  a.  E.  bezeichneten  oberstrichterlichen
Erkenntnisse  reiht  sich  ein  neueres  an,  dessen
Gründe  sagen:

Bei  bestehender  allgemeiner  Gütergemeinschaft
des  Würzburger  Landrechtes  steht  unbestritten  dem
Ehemanne  allein  das  Recht  zur  Prozeßführung  sowohl
  als  Kläger,  wie  als  Beklagter  zu  (LGO.
Th.  III  Tit.  101  8.  2  u.  3).  Er  ist  daher  berechtigt,
  im  Progesse  Zugeständnisse  jeder  Art  zu
machen,  auf  Rechtsmittel  zu  verzichten  und  überhaupt
  nach  seinem  Ermessen  Handlungen  vorzunehmen
  oder  zu  unterlassen,  ohne  daß  der  Ehefrau  nach
Tit.  102  §.  2  a.  a.  O.  und  der  Verordnung  vom