Eigenthumsübertragung.  Separationsrecht.  347

28.  März  1700  (WMS.  Bd.  l  S.  499)  ein  Reklamations=
  oder  Anfechtungs-Recht  dagegen  eingeräumt
  wäre.

Dasselbe  muß  aber  von  einem  Vergleiche,  welcher
  zur  Beendigung  eines  Prozesses  von  dem  Ehemanne
  abgeschlossen  wird,  um  so  mehr  gelten,  als
derselbe  doch  zunächst  nur  einen  Akt  der  Prozeßführung
  bildet,  in  den  Gesetzen  einem  rechtskräftigen
Erkenntnisse  gleichgestellt  ist  und  das  gemeinschafkliche
  Vermögen  in  der  Regel  weit  weniger  gefährdet,
als  dieß  durch  andere  Handlungen  oder  Unterlassungen
  im  Prozesse  geschehen  kann.

OAGErk.  v.  31.  Dez.  1867  Rr.  11566%.
2

5.

Eigenthumsübertragung  einer  Sachengesammtheit.  Separationsrecht

  im  Konkurse.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe
  Folgendes:

Nach  §F.  2  der  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni
1822  können  das  Separationsrecht  im  Koukurse
diejenigen  verlangen,  deren  Eigenthum  im  Gewahrsam
  des  Gemeinschuldners  sich  befindet,  vorausgesetzt,
  daß  es  sich  bei  Ausbruch  des  Konkurses  noch
in  Natur  unter  dem  Vermögen  des  Gemeinschuld-=ners
  befunden  habe.

Es  frägt  sich  nun  vor  Allem,  ob  der  Revident
H.  S.  in  Folge  des  notariellen  Vertrages  vom
28.  Sept.  1865  das  Eigenthum  der  in  Frage  stehenden
  Gegenstände  erworben  habe.  Diese  Frage  ist
zu  verneinen.

Es  kann  zwar  eine  Tradition  eines  verkauften
Gegenstandes  durch  einen  bloßen  Willensakt  geschehen,
  wenn  der  Veräußernde  erklärt,  diese  Sache
fernerhin  blos  im  Namen  des  Erwerbers  inne  haben