348  Eigenthumsũbertragung.  Separationorecht.

zu  wollen,  —  fr.  18  de  adquir.  poss.  (41,  2)  —
allein  es  fehlte  dieser  Tradition  nach  dem  ganzen
Zusammenhange  des  erwähnten  Vertrages  esenber
die  Absicht  der  Parteien,  hiedurch  ein  wahres  Eigenthum
  zu  übertragen,  während  ohne  diese  Absicht
kein  Eigenthum  entstehen  kann;  fr.  55  de  obl.  et
act.  (44,  7).

Nun  ist  zwar  in  dem  fraglichen  Vertrage  dem
H.  S.  der  ganze  Vorrath  des  Kridars  B.  an  Rohstoffen
  und  sonstigen  Gegenständen  zum  alleinigen
und  ausschließenden  Eigenthume  überlassen  worden,
allein  dem  Kridar  verblieben  unter  dem  Titel  einer
Miethe  solche  Befugnisse,  welche  mit  dem  Eigenthume
  eines  Anderen  an  dem  Gegenstande  desselben
durchaus  unvereinbar  sind.  Es  wurde  nämlich  dem
Kridar  gestattet,  die  fraglichen  Waaren  und  sonstigen
Gegenstände  zu  seinem  Geschäftsbetriebe  auch  zu
verbrauchen  und  selbst  zu  veräußern.

Diese  Befugnisse  sind  nun  aber  gerade  die  wesentlichsten
  Merkmale  des  Eigenthumes,  —  Seuffert,
  Pand.  §§.  120  u.  122;  Windscheid,  Pand.
§.  167  —  sohin  konnte  die  Absicht  der  Kontrahenten
  nicht  dahin  gegangen  sein,  auf  H.  S.  durch  die
Tradition  der  in  Frage  stehenden  Gegenstände  ein
Recht  zu  übertragen,  welches  die  Gesetze  als  Eigenthum
  gelten  lassen.

Wenn  sich  auch  der  Kridar  in  dem  nämlichen
Vertrage  verpflichtete,  an  die  Selle  der  veräußerten
Gegenstände  neue  von  gleichem  Werthe  anzuschaffen,
so  wird  hiedurch  der  Begriff  der  Eigenthumsübertragung
  nicht  aufrecht  erhalten,  da  nur  der  spezielle
Gegenstand,  dessen  Besitz  in  der  Wirklichkeit  oder
mittels  des  oben  erwähnten  Willensaktes  übertragen
worden  ist,  in  das  Eigenthum  eines  Anderen  überzeht
  nicht  aber  eine  Sache,  welche  zur  Zeit  des

echtsgeschäftes  noch  gar  nicht  im  Eigenthume  des
Veräußernden  sich  befindet.