Eigenthumsübertragung.  Separationsrecht.  349

Die  Kontrahenten  mußten  also  mit  dem  fraglichen
  Rechtsgeschäfte  einen  anderen  Zweck  als  jenen
der  Elgenthumsüberlassung  verbunden  haben,  wenn
sie  auch  demselben  den  Namen  der  letzteren  gegeben
haben;  es  ist  aber  nur  die  eigentliche  Absicht,  nicht
aber  die  gebrauchte  Bezeichnung  entscheidend,  wenn
es  sich  fragt,  welches  Rechtsverhältniß  durch  irgend
ein  Rechtsgeschäft  begründet  wurde;  fr.  219  de
verb.  signif.  (50,  16).

Erwägt  man  nun,  daß

1)  die  so  betitelte  Eigenthumsüberlassung  zur

Deckung  eines  Darlehens  im  Betrage  von  2400fl.
dienen,  und  daher  das  ursprüngliche  Schuldverhältniß
  nicht  durch  Hingabe  an  Zahlungsstatt  aufgehoben
  werden  sollte,  die  Bezeichnung  einer  Deckung
aber  im  gegebenen  Falle  die  Bedeutung  einer  Zahlung
  nicht  haben  konnte,  weil  sie  auch  bezüglich  der
Ausstellung  eines  Wechsels  gebraucht  wurde,  eine
solche  aber  unbezweifelt  eine  größere  Sicherheit  beweckt,

.  2)  daß  im  F.  IV  des  Vertrages  vom  28.  Sept.
1865  von  B.  die  Wiedereinlösung  der  angeblich
  gemietheten  Gegenstände  vorbehalten  wurde,
was  nicht  auf  einen  Rückkauf,  sondern  auf  die  Rücknahme
  eines  Pfandgegenstandes  hinweist,

so  muß  sich  dem  Richter  die  volle  Ueberzeugung
aufdringen,  daß  die  Parteien  mehr  ein  Pfand=  als
Eigenthumsverhältniß  im  Sinne  hatten.

Sollte  aber  auch  die  Absicht  derselben  wirklich
auf  eine  Eigenthumsübertragung  gerichtet  gewesen
sein,  so  hatte  doch  diese  Absicht  keine  rechtliche  Wirkung,
  weil,  wie  oben  gezeigt  wurde,  dem  Veräußernden
  solche  Befugnisse  hinsichtlich  der  übertragenen
Sache  vorbehalten  blieben,  deren  Ausübung  nur
dem  Eigenthümer  selbst  zustehen  kann",  folglich  an
den  Erwerber  nichts  weniger  als  das  Eigenthum
überging.